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438 Die Gerichtstätigkeit der allgemeinen Gerichte kam in Pommern als Folge der Kriegsereignisse weitgehend zum Stillstand. Die Arbeit der Fakultät wurde jedoch fortgesetzt. Die folgende Darstellung des erhaltenen Materials soil besonders die Verhältnisse bei den Gerichten widerspiegeln, die in den Einflufibereich Schwedens gekommen waren und die oben schon imeinzelnen erwähnt worden sind.®^ Dem schwedischen ProzeB war die Aktenversendung unbekannt. Dennoch benutzte die schwedische Reichsregierung dieses Institut in ihren Plänen fiir die Verwaltungsrekonstruktion und -reform in Pommern. Das wichtigste Beispiel bieten die 1640 eingefuhrten Regeln iiber die Revision gegen Flofgerichtsurteile, die die von der schwedischen Regierung verbotene Appellation an das RKG ersetzen sollte.®^ Die Reichsregierung akzeptierte also nicht nur ein ihr bisher unbekanntes ProzeBinstitut, sondern befahl dariiber hinaus seine Anwendung auf einem neuen Gebiet. Eine gewisse Unsicherheit angesichts der Aktenversendung wurde dann aber schon 1641 sichtbar, als man in Stockholm vorschrieb, man solle nach Möglichkeit eine letztinstanzliche Entscheidung von Streitsachen auf diesem Wege vermeiden.®^ Die Spruchtätigkeit der juristischen Fakultät wurde also fortgesetzt, die Zahl der an sie herangetragenen Sachen nahm jedoch als Folge des allgemeinen Stillstandes der Rechtspflege in Pommern ab. Die Fakultät stellte auch fest, da6 die Hofgerichte in Wolgast und Stettin nach dem Tode des Herzogs imJahre 1637 keine Akten mehr nach Greifswald versandt hatten, „das keine acta mehr vor zween jahr auss denen Gerichten anhero geschickt worden sein“. Als Erklärung vermutete die Fakultät, daB die Gerichte Pommerns davon ausgingen, daB die juristische Fakultät ebenso wie die iibrigen Fakultäten der Universität ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Der Riickgang der Spruchtätigkeit und damit auch der Einkiinfte aus Sporteln fur Spriiche veranlaBte die Fakultät zu einem Schreiben an Alexander Erskein, in demsie MaBnahmen im Sinne der von der schwedischen ReichsStettiner Bestand: Anzahl: Friedländer: Anzahl: 1650 vol. 504 S. 44 S. 51 S. 55 S. 61 II 93 113 1651 II 107 1652 II 130 1653 vol. 505 144 1654 vol. 506 38 1655 — — 1656 vol. 507 69 1657 — — Kap. 4 S. 100 ff. ®- Instruktion vom 30. August 1640; RA: RR. ** Königliche Instruktion an Johan Oxenstierna vom 5. Oktober 1641, Punkt 7; RA: RR. II 144 S. 72 II 73

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