434 gliedern bestand.®® Nach den akademischen Statuten konnte zwar der Fakultät eine vierte Professur zugewiesen werden, diese Zuweisung war aber von der Entscheidung des Schutzherrn der Universität, d. h. des Landesherrn, abhängig.®® AuBerdemkonnte die Fakultät wie oben erwähnt Extraordinarien berufen, die allerdings nicht Mitglieder der Fakultät wurden und deshalb auch nicht an der Spruchtätigkeit der Fakultät teilnehmen konnten.®^ Da die friiheren Fakultätsstatuten nicht bewahrt sind, sind Vergleiche und eine Feststellung von Änderungen nicht möglich. Der Grund der Neuformulierung, das Abhandenkommen der alten Statuten, läBt vermuten, daB die Fassung von 1642 sich eng an die friihere anschlieBt. Man wird aber naturlich annehmen konnen, daB die Fakultät zugleich eine Anpassung des Inhaltes an geänderte Zeitumstände vornahm. Derartige Änderungen waren politisch recht wichtig in einer Situation, in der die neue Herrschaft nach Möglichkeit von den friiheren Verhältnissen auszugehen versuchte. Durch die Formulierung der neuen Statuten bezeichnete die Fakultät ihren Ståndort. Aus ihrem Blickwinkel war das besonders wichtig, weil sie im Zusammenhang mit den Berufungen der letzten Zeit die neue Politik schon zu fiihlen bekommen hatte. Dementsprechend wurde das Nominierungsprivileg der Fakultät in den Statuten festgeschrieben.®- Die Statuten enthielten auch Vorschriften iiber die Spruchtätigkeit und iiber die engen Beziehungen der Fakultät zum consistorium ecclesiasticum\ von den drei Mitgliedern der Fakultät sollten nämlich zwei als Direktor bzw. als Assessor dort tätig sein.®^ Eine der auBerordentlichen Professuren blieb lange unbesetzt. 1642 wurde Dr. jur. Joachim Erich fiir dieses Amt nominiert.®® Ein Empfehlungsbrief fur Erich wurde von Johan Hallenus geschrieben,®® und am 8. Mai 1643 wandte sich die Universität in dieser Angelegenheit an Johan Oxen- „7're5 facere collegium Ictus Neratius Priscus tradit, & tot sufficere.“ Kap. 1 Punkt 1. . . stabit apud potentissimum & clementissimum academiae patronum arbitrium decernendi, quando felix ille successus sit.“ Kap. 1 Punkt 2. Kap. 1 Punkt 3: „Extraordinarij Juris Professores membri Facultatis non sunto, nec ad Actus et Consilia ejus admittuntor"\ Kap. 4 Punkt 1. Siehe hierzu weiteres unten Kap. 8.2.2.3. S. 443 f. Das ergab sich schon aus den akademischen Statuten und Kap. 10 der pommerschen Kirchenordnung. — Vgl. Aniage zum Schreiben der Universität an Alexander Erskein vom28. Oktober 1640; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 13. ®® Erich wird fiir 1642 als ^nominatus, nondum receptus"^ aufgefiihrt bei Friedländer: Ältete Universitätsmatrikeln II: 1 S. 593. Hallenus an die Universität, datiert Stralsund, den 7. Mai 1643; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 90. 60 y> • 62 66
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