428 Parteien in Sachen, in denen Appellation nicht zulässig war, innerhalb von zehn Tagen nach der Verkiindung der Entscheidung „per modum leuterationis, nullitatis, supplicationis oder wie es sonst Namen haben mag“ das remedium transmissionis actoruman eine unparteiische Fakultät oder einen unparteiischen Schöppenstuhl zustehen sollte.^® Die Arbeit der Fakultäten wurde weitgehend von den dorthin versandten Akten und der Hofgerichtspraxis geprägt. Die Fakultäten wurden aber auch von anderen Instanzen als den Territorialgerichten zu rechtlichen Entscheidungen herangezogen. In der Reichsgesetzgebung war durch den Reichsdeputationsabschied von Speyer aus dem Jahre 1600 (§ 16) vorgeschrieben, worden, daB bei summenmäBigen Beschränkungen der Appellation an das RKGdie direkte Supplikation an den Landesherrn möglich sein sollte, in der eine Revision durch eine Universität oder durch Rechtsgelehrte begehrt werden konnte.-^ Fiir die Gerichte in den norddeutschen Gebieten und besonders in Pommern war die Greifswalder Fakultät eine naheliegende Instanz fiir Urteile und responsa. Sie hatte jedoch keine beherrschende Stellung. Fiir Stralsund sind Aktenversendungen nach Wittenberg und Leipzig in ähnlichem Umfang wie nach Greifswald belegt." Stralsund scheint sich im iibrigen an die meisten gröBeren Fakultäten in Deutschland gewendet zu haben wie beispielsweise Frankfurt an der Oder, GieBen, Flalle, Flelmstedt, Jena, Kiel, Leipzig, Tubingen und Wittenberg.-^ Sogar Aktenversendungen an sliddeutsche Universitäten sind also belegt. Hier kann auch erwähnt werden, daB sich 1613 die Städte Stralsund, Greifswald, Anklam und Demmin an die Fakultät in Freiburg im Breisgau wandten, um ein Gutachten uber die vorgeschlagenen Anderungen der PHOzu bekommen.-^ Stralsund nahm wegen seiner selbständigen Stellung im Verhältnis zum pommerschen Herzog —und wegen seiner Verbindung zur Hanse —eine Sonderstellung im pommerschen Territorium ein. Wenig wahrscheinlich diirfte sein, daB sich die Untergerichte mit Aktenversendungen an Fakultäten auBerhalb des eigenen Territoriums wandten. Die Beauftragung von siiddeutschen Fakultäten durch pommersche Stände und Städte unterstreicht jedoch die prozessuale Bedeutung des Aktenversendungsinstituts fiir Pommern. Dähnert: Sammlung II S. 59. —Die Entscheidung einer Fakultät oder eines Schöppenstuhls konnte wie Entscheidungen des Hofgerichts oder des Oberhofs in Liibeck mit der Appellation an das RKG angegriffen werden. Dähnert: Sammlung II S. 60. Lunig: Reichs-Archiv P. Gen. Cont. I S. 400; Neue Sammlung III S. 477. Buchda: HRG I Sp. 85. Vgl. JRA 1654 § 113; Schmauss: Corpus Juris Publici S. 994. SA Stralsund: Senatus Q 1167, Kämnerei Q 1305, Leipzig (1574) Q 723. SA Stralsund: Biirgermeister und Rat. P. (Rep. 1. U 4, 1). 2“* Schott: Rat und Spruch S. 24, 229 und 140.
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