RB 24

427 ken. Sollten weitere Einwendungen vorgebracht warden, sollte das Hofgericht bei der Auswahl freie Hand haben. Die Parteien und ihre Bevollmachtigten batten unter Eid die Fakultäten oder vergleichbaren Institutionen zu bezeichnen, von denen sie bereits Rechtsbelehrungen oder consilia erhalten batten, urn die erneute Aktenversendung dortbin zu vermeiden. Imiibrigen sollte aucb die vom Gericbt beauftragte Fakultät befragt warden, ob sie scbon vorber mit der Sacbe befaBt gewesen war. War das der Fall, sollten die Akten umgebend dem Hofgericbt zuriickgesandt warden. Hatte eine Partei insoweit unvollständige Angaben gemacbt und kamen die Akten desbalb von der angescbriebenen Fakultät zuriick, sollte die Partei nicbt nur fiir sämtliche dadurcb veranlaBten Kosten aufkommen, sondern aucb bestraft warden. Den Parteien wurde aucb verboten, iiber das Kanzleipersonal des Hofgericbts die beauftragte Fakultät zu ermitteln.^® Man wollte dadurcb von Seiten des Hofgericbts naturlicb vermeiden, daB Parteien vor der Entscbeidung zu den betroffenen Fakultäten Verbindung aufnabmen. Die Beziebungen zwiscben dem Hofgericbt und den juristiscben Fakultäten spiegeln eine bedeutsame Entwicklung des territorialen Prozesses wieder. Die dem Landesberrn nabestebenden Recbtsgelebrten batten in einem friiben Stadium aucb Aufgaben als Sprucbkollegium verseben. Sie gingen im Laufe der Zeit auf die juristiscben Fakultäten iiber. Das Hofgericbt akzeptierte allmäblicb, daB es zur Verkiindung von Urteilen gezwungen wurde, die in seinem Namen von Juristenkollegien gescbrieben worden waren. Zugleicb wurden die Hofgericbtsordnung und später die Visitationsbescbeide wegweisend aucb fiir die Arbeit der Untergericbte. Diese Gericbte iiberlieBen grundsätzlicb alle Verfabren, in denen eine Aktenversendung zulässig war (in Strafsacben direkt auf der Grundlage der CCC), einer Fakultät zur Entscbeidung. Die restriktiven Regeln iiber die Anwendbarkeit des Instituts der Aktenversendung im HofgericbtsprozeB lassen erkennen, daB man vermeiden wollte, daB das Anseben des Hofgericbts auf Kosten der Fakultäten litt. Scbon gut zebn Jabre nacb dem VB von 1613 bestimmte aber der Landtag von 1626, daB die Akten auf Kosten der Parteien aucb an eine dritte Fakultät versendet werden konnten. Voraussetzung war, daB die zwei vorber angescbriebenen Fakultäten verscbiedener Ansicbt waren. Was in solcben Fällen die dritte Fakultät entscbied, sollte als Urteil des Hofgericbts gelten, und „aucb keine Revisio, obne Vorwissen der Landscbaft, concediret werden“.‘^ Das Aktenverscbickungsverfabren war aucb fur die recbtlicb selbständige Stadt Stralsund geregelt. Im Erbvertrag von 1615 wurde gesagt, daB die ‘8 VB von 1613 Tit. 61. Landtagsabschied von Wolgast vom 30. Juni 1626; DXhnert: Sammlung I S. 644.

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