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426 Minderheit „ansehnliche und wohlgegriindete rationes'" anfiihrten, die zu erheblichen Zweifeln an einer Entscheidung des Hofgerichts AnlaB geben konnten. Der VB von 1613 gab zudem den Parteien EinfluB auf die Aktenversendung, die auch auf Antrag einer Partei oder beider Parteien zugelassen wurde. Hatten die Parteien die Aktenversendung beantragt, durfte das Fakultätsurteil von den Richtern des Hofgerichts nicht privatim geöffnet werden, sondern war in einer Audienz in Gegenwart der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten zu verkiinden.^^ Fand die Versendung auf Betreiben einer Partei statt, waren die Versendungskosten zwischen den Parteien aufzuteilen; in solchen Fallen hatte sich die Fakultät auch zur Verteilungsfrage zu auBern.^® Auf Seiten des Hofgerichts wurden die Kontakte mit der Fakultät vom Protonotar abgewickelt. Er hatte dafiir zu sorgen, daB die Parteien die Kosten des Urteils und eventuelle Auslagen bezahlten. Wurden mehrere Akten zugleich an dieselbe Fakultät gesandt, hatte der Protonotar auch die proportionale Aufteilung der Kosten zwischen alien Parteien vorzunehmen.^® Im VB von 1613 wurden die Sachen, die sich nicht zur Versendung eigneten, ebenfalls näher bezeichnet. In erster Linie gehörten zu dieser Gruppe jene, in denen es umLandesbrauch oder lokale Rechtsquellen ging. DieseAusnahmen von der Versendung wurden gemacht, well derartige Sachen beim Hofgericht summarisch abgewickelt wurden. Im Begleitschreiben war die Fakultät daran zu erinnern, daB das Hofgericht ein Gutachten des Kollegiums wiinsche und die Stellungnahme nicht „Jungen ungeiibten Leuten“ iiberlassen werden diirfe. Die Parteien konnten die Bearbeitung der Akten durch einen Antrag an das Hofgericht erleichtern, den Akten bestimmte Gesetzes- oder Verordnungstexte abschriftlich zur Kenntnisnahme der Fakultät beizufugen. Der VB von 1613 deutete noch einen zweiten neuralgischen Punkt an. Viele Parteien hatten dariiber Klage gefiihrt, daB das Hofgericht die Akten ohne besonderen AnlaB an einen besonderen Schöppenstuhl oder eine spezielle Fakultät verschickt habe. Der VB meinte hierzu, daB es recht und billig sei, den Parteien Einwendungen gegen die Wahl des Kollegiums zu gestatten, sie aber auf zwei Fakultäten oder Schöppenstuhle zu beschränAuf Antrag einer Partei konnte das Urteil jedoch auch auCerhalb der Gerichtstage verkiindet werden. « VB von 1613 Tit. 2. Der Protonotar hatte in der Korrespondenz mit der Fakultät eine Spezifizierung der Kosten zu erbitten, die dann den Parteien im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Urteil bekanntgegeben werden sollte. —VB von 1613 Tit. 4. VB von 1613 Tit. 29. —Vgl. oben S. 50.

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