424 mit abnehmender Bedeutung der Oberhöfe und schlieBlich ihrem vollständigen Verschwinden. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts hatten die meisten Oberhöfe ihre Tätigkeit eingestellt.^ Die Entwicklung wurde nicht unerheblich von der Reichsgesetzgebung unterstutzt. In der CCC wurden die Gerichte mehrfach, z. B. in Zaubereisachen (Art. 109), zur Aktenversendung aufgefordert. AuBerdem wurde den Gerichten generell auferlegt, in Zweifelsfällen bei „ihren Oberhöfen, ihren Obrigkeiten, bei den nächsten hohen Schulen, Städten, Kommunen oder bei anderen Rechtsverständigen umAuskunft zu bitten". ImReichsabschied von 1570 wurde in § 85 fiir das Austragsverfahren der neun Räte bei entsprechendem Einverständnis der Parteien die Aktenversendung an eine unparteiische Universität zugelassen, wenn auch die Räte das Urteil im eigenen Namen eröffnen und aussprechen sollten.^ Viele Landesherren unterstiitzten die Einfiihrung des Aktenversendungsinstituts durch territoriale Gesetzgebung. In Pommern hatte man sich in den kiistennahen Gebieten normalerweise an den Oberhof in Liibeck und in den iibrigen Landesteilen an den Oberhof in Magdeburg gewendet. Unter Magdeburger EinfluB hatten sich in Pommern friih Schöppenstiihle —die bekanntesten in Kammin (zuerst erwähnt 1292) und Stettin (vermutlich seit der Mitte des 13. Jahrhunderts) —gebildet.^ Die Rezeption stellte die juristische Fakultät der Universität Greifswald in den Mittelpunkt des Geschehens. Sie iibernahm nach und nach die Aufgaben der Oberhöfe. 1545 wurden die Statuten der Fakultät revidiert. Vermutlich geschah diese Revision allein wegen der ständig zunehmenden Rechtsprechungstätigkeit der Fakultät.® Die Stellung des Hofgerichts zu der Spruchtätigkeit von juristischen Fakultäten wurde in der PHOvon 1566/69 geregelt, eine MaBnahme, die damals in mehreren deutschen Staaten aktuell war.® Das Hofgericht hatte nach der PHO ein Belehrungsurteil von Amts wegen einzuholen, wenn die Assessoren nicht einig waren und die Minderheit „jres bedenckens imRecht griindete", oder aber wegen „wichtige Ansehenliche ursach". Das Belehrungsurteil konnte den gesamten Streit oder auch den Teil des Streites betreffen, iiber den sich die Richter nicht einigen konnten. Es war ,,mit ausfurlichen ursachen beider theil bedenckens samt den Acten“ grundsätzlich von zwei Universitäten anzufordern. Kamen beide zu demselben Ergebnis, hatte das Urteil in Ubereinstimmung damit zu ergehen. ÄuBerten die Juristische Kollegien kamen jedoch schon vorher vor. Siehe Schott: Rat und Spruch S. 14 f. ^ Buchda, HRG I Sp. 85. Balthasar: Historische Nachricht S. 295 f. Schwartz: Einleitung S. 40 f. ® Nicht nur diese Statuten, sondern auch die von 1460 wurden während des DreiBigjährigen Krieges vernichtet. —Molitor: Juristenfakultät S. 11. * Schott: Rat und Spruch S. 48.
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