422 Bremen, Siiderstadt Verden) oder aber unter Berufung auf den Osnabriicker Vertrag die Gerichte in die territoriale Gerichtsorganisation einzugliedern (Stralsund, Wismar, Stade, Buxtehude). Das schwedische Personal in Deutschland war weitgehend von den Organen der lokalen Justiz exemt und hatte besondere Foren. Fiir die Richter des Tribunals war beispielsweise das Tribunal selbst zuständig. Fiir die Beamten in Wismar wurde ein Burggericht nach dem Vorbild entsprechender Gerichte in Reval und Riga geplant, aber nicht eingerichtet. Auch die von den Schweden in Alten-Stettin entwickelte SchloBjurisdiktion weist gewisse gemeinsame Ziige mit diesen Gerichten auf. Die Militärgerichtsbarkeit sollte in den ersten Nachkriegsjahren soweit sachlich möglich in die Justiz der Provinzen eingegliedert werden. 1657 kam es aber zu einem Kurswechsel der Reichsregierung. Sie entschied, daB Appellationen zukiinftig nicht mehr an das Tribunal in Wismar, sondern direkt an die Reichsregierung in Stockholm zu richten seien. Hinter dieser Entscheidung durfte der Wunsch nach unmittelbarerer Kontrolle der Disziplin bei den Militärverbänden in Deutschland gestanden haben. Im materiellen Recht der Provinzen wurden noch keine umfassenderen Änderungen vorgenommen, Reformen aber eingeleitet. Ein erstes Ergebnis dieser Arbeiten war die Regierungsordnung fiir Bremen-Verden von 1652. AuBerdem wurden in Bremen-Verden Entwurfe einer Konsistorial- und Kirchenordnung sowie einer Kanzleiordnung fertiggestellt und der Reichsregierung zur Konfirmation iibersandt. In Pommern wurde eine Revision der PHO von 1566/69 angeregt, aber erst 1672 verwirklicht. Die pommersche Kirchenordnung von 1569 diente als Vorbild der Wismarer Ordnung von 1665 und wurde auch in Bremen-Verden angewendet. Im wesentlichen akzeptierte die schwedische Krone das in den deutschen Provinzen geltende Recht und vibernahm sogar Rechtsinstitute, die dem schwedischen Recht fremd waren wie z.B. die im folgenden Kapitel behandelte Aktenversendung.
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