421 Provinzen eine vorläufige Verfassung, die bis zu einer allgemeinen Verfassungsreform gelten sollten. Die allgemeine Reform sollte durch Einrichtuiigskommissionen vorbereitet werden. Die pommersche Einrichtungskommission wurde 1649 ernannt, die Kommission fiir Bremen-Verden 1651. Sie sollten nach einem Verfassungsmodell arbeiten, das in Pommern als vorläufige Lösung teilweise schon seit dem Beginn der vierziger Jahre eingefiihrt worden war, Fiir den Bereich der Justiz sah dieses Modell als wichtigste Instanzen ein Regierungskollegium, ein Hofgericht (Justizkollegium) und ein Konsistorium vor. In Bremen-Verden sollten diese Instanzen die aus der erzbischöflichen Zeit stammenden ersetzen. Die organisatorischen Reformen von oben bedeuteten, daC die Mittelinstanzen, die fruheren territorialen Oberinstanzen, Gerichte der schwedischen Krone wurden, an denen die Provinzialstände nicht oder nur peripher beteiligt waren. Das fiihrte zu Opposition der Stände, die aber nur in verhältnismäBig nebensächlichen Fragen — wie beispielsweise der Verlegung des pommerschen Hofgerichts nach Greifswald — die Entscheidungen der schwedischen Reichsregierung beeinflussen konnte. In Bremen-Verden war die Stellung der Stände besonders schwach; denn die geistlichen Stände waren durch die Säkularisierung verschwunden, und die Ritterschaft spaltete sich in Alteingesessene und Neubelehnte. Der König nutzte diese Spaltung zu seinen Gunsten, indem er ein Justizkollegium, die gerichtliche Mittelinstanz, als Gericht der schwedischen Krone einrichtete und auBerdem das Hofgericht und das Oberlandgericht —vor der schwedischen Zeit von den Ständen beherrschte Gerichte —im Jahre 1656 als ebenfalls völlig von der Krone dominierte Gerichte wiedereinrichtete. Hof- und Oberlandgericht haben jedoch nie getagt. Die pommerschen Mittelinstanzen, Hofgericht und Konsistorium in Greifswald, konnten ihre Tätigkeit nach einiger Unsicherheit iiber die Zusammenlegung mit den entsprechenden Gerichten in Stettin im wesentlichen ungestört fortsetzen. In Bremen-Verden wurden die erzbischöflichen Gerichte nicht fortgefiihrt, sondern durch die Regierung, das schon erwähnte Justizkollegium und ein neugegriindetes Konsistorium ersetzt. Der polnische Krieg fiihrte hier jedoch zu Personalschwierigkeiten, die 1657 im Zuge einer Verwaltungs- und Justizreformbeseitigt wurden. Die Organisation der ländlichen Untergerichte wurde von Schweden nicht planmäBig reformiert. Wesentliche Änderungen ergaben sich aber daraus, daB Giitervergebungen vor allem während der Regierungszeit Königin Christinas auch das jus primae instantiae umfaBten, Die mit diesem Recht vergebenen Guter schieden aus den Sprengeln der friiher bestehenden Gerichte aus und bildeten selbständige Zuständigkeitsbezirke. PlanmäBiger ging die Krone bei den Stadtgerichten vor. Es gelang ihr, entweder friihere landesherrliche Rechte zu iibernehmen (Alten-Stettin,
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