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420 sollte die Verwaltung und die Justiz der deutschen Provinzen weitgehend unabhängig von Stockholm leiten. Fiir den Bereich der Justiz sollte diese Unabhangigkeit beispielsweise eine lokale Bearbeitung von Revisionen der Tribunalentscheidungen gestatten. Die Generaldirektoriatspläne wurden aufgegeben, der Grundsatz dezentralisierter Entscheidung iiber Revisionsanträge aber in die weiteren Planungen hiniibergerettet und verwirklicht. Während der Vorbereitungen fiir die Einrichtung des Tribunals ergab sich, daB die Provinzialstande nicht oder nur sehr widerwillig zu den Kosten des Gerichts beitragen wollten. Der Krone selbst fehlten die Mittel, um ihrerseits das Gericht allein finanzieren zu können. Die Reichsregierung versuchte deshalb, die Stände durch Einräumung von EinfluB auf die Auswahl des Gerichtspersonals zu gröBeren finanziellen Leistungen zu bewegen. Die Stände waren dennoch nicht zu gröBerem Engagement bereit, und die Finanzierung des Gerichts blieb auch nach seiner Einrichtung lange ungesichert. Diese Unsicherheit fiihrte dazu, daB das Gerichtspersonal während der ersten Jahre nur geringe Abschlagzahlungen auf seine Gehälter erhielt und deshalb das Gericht wieder verlieB, Diese Schwierigkeiten wurden erst nach der Ernennung Johan Oxenstiernas zum Präsidenten des Tribunals beseitigt. Ihm gelang es während der Jahre 1655 bis 1657 die Stände zu laufenden Zahlungen fiir das Gericht zu bewegen und von diesem Ausgangspunkt das in Auflösung befindliche Gericht zu rekonstruieren. Die innere Arbeit des Gerichts wurde von seinem Vizepräsidenten David Mevius geprägt. Die Tribunalordnungen von 1653 und 1656 stammen weitgehend aus seiner Feder. Vor allem die Tribunalordnung von 1656 war eine der modernsten ProzeBordnungen im damaligen Deutschland. In ihrer Grundstruktur ging sie auf die RKGO und den JRA zuriick. Sie fiihrte einen miindlichen ProzeB beim Tribunal ein, behielt aber den exakten ArtikelprozeB fiir bestimmte, erfahrungsgemäB schwierige Prozesse, in den Mundlichkeit nichts zur Beschleunigung beitragen konnte. Das Ergebnis dieses Kompromisses war ein konzentrierter ProzeB, der fiir ProzeBreformen anderer Territorien vorbildlich wurde. Vor allem den Bemiihungen Johan Oxenstiernas um die finanzielle Sicherung und David Mevius’ um die interne Arbeit ist es zu danken, daB das Wismarer Tribunal um 1657 voll funktionsfähig geworden war. Die Reorganisation der lokalen Verwaltung und Justiz in den einzelnen Provinzen wurde gleich nach dem FriedensschluB durch Planungen in Stockholm eingeleitet, an den fiir Pommern J. N. Lillieström und fiir Bremen-Verden Nicolaus Höpke teilnahmen. Sie fiihrten zu Präliminarresolutionen des Reichsrates fiir Pommern am 10. Januar 1649 und fvir Bremen-Verden am 5. Februar 1649. Diese Resolutionen gaben den

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