419 war ein Teil der starken Reduzierung des Militärpersonals in Wismar und der Zusammenfassung der kriegsgerichtlichen Organe in AltenStettin.'^^^ In den ersten Nachkriegsjahren kam es hin und wieder zu Disziplinschwierigkeiten in der Wismarer Garnison, die zu Klagen der Stadt bei der Reichsregierung fiihrten. Die Reichsregierung wies daraufhin den Kommandanten an, dafiir zu sorgen, daB „unter der Soldatesque gute Disciplin gehalten und die begangene Delicta und Excessen gebuhrend abgestraffet werden“7’“ Der imvorigen Abschnitt erwähnte RezeB der Stadt vom 14. Juni 1653 mit der WEK bestimmte, daB das Personal, das „bey der Guarnison in militarischen diensten begriffen“, nicht der Gerichtsbarkeit der Stadt unterliege.^^^ Nach den schwedischen Zuständigkeitsregeln unterstanden sie statt dessen der Gerichtsbarkeit des Kommandanten und des Generalkriegsgerichts in Alten-Stettin."^^ 7.4. Zusammenfassung Der Westfälische Frieden legte die Grundlagen fiir die Justizpolitik der schwedischen Krone in den deutschen Provinzen. Im Verhältnis zum Kaiser muBte unbedingt bewiesen werden, daB das Appellationsprivileg des Osnabriicker Vertrages ausgefullt und verwaltet werden konnte. Hierfiir hatte die Einrichtung des Oberappellationsgerichts, das das RKG ersetzen sollte, entscheidende Bedeutung. Erst 1653, fast fiinf Jahre nach dem FriedenschluB, konnte dieses Gericht seine Tätigkeit in Wismar beginnen. Ursprunglich beruhte die Verzögerung der Arbeitsaufnahme auf dem Wunsch Schwedens, die kaiserliche Investitur in die 1648 erhaltenen Reichslehen abzuwarten. Als sich das als kaum möglich erwies, wurden die Planungsarbeiten kräftiger vorangetrieben. Jedenfalls fiihrte die Verzögerung zu Störungen im Gerichtswesen der schwedischen Provinzen. Sie waren so schwer, daB Schweden sogar ein Eingreifen des Kaisers fur nicht unmöglich hielt. Die einleitenden Planungen fiir das Appellationsgericht standen im Zeichen der Generaldirektoriatspläne Königin Christinas. Nach der Konzeption der Königin sollte das Tribunal in das Generaldirektorium integriert werden und seinen Sitz in Wismar erhalten. Das Generaldirektorium Gerichtsschreiber Johan Balder. C. G. Wrangel an KMt vom 28. Juni 1651; RA: Pommeranica vol. 128. ”1 Siehe oben Kap. 7.3.1.5. S. 387. Kgl. Resolution an die Deputierten der Stadt vom9. Januar 1651; RA: RR. ”* In Punkt 5. RA: Wismarensia vol. 67. Siehe oben Kap. 4.4.2. S. 205 f.
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