418 erforderlich und niitzlich sei, denn er vermute, daB die Richter des Burggerichts aus AnlaB der Regierungsubernahme des neuen Königs die Konfirmation ihrer Amtsvollmachten begehren könnten. Die Zuständigkeiten, die das Burggericht hätte wahrnehmen sollen, wurden in den ersten Jahren der Tribunaltätigkeit in einigen dort anhängigen Sachen aktuell. Unter anderem ging es in ihnen um die Zustandigkeitsabgrenzung zumStadtgericht. Die Unklarheiten der Zuständigkeitsregelung wurden durch einen königlichen Brief ausgeräumt, den Karl X. Gustaf am 13. Oktober 1657 in Wismar ausfertigte.^®^ Dieser Brief legte fest, welche besonderen Zuständigkeiten das Tribunal iiber Personen und Sachen in seiner Umgebung haben sollte. Vor allem wurden im Brief die „Tribunals-Bedienten“, „von dem Obersten bis zum Untersten“, und die Grundstiicke und Hauser, in den die Tribunalangehörigen wohnten, der Jurisdiktion des Tribunals unterstellt. Die Jurisdiktion erfaBte auch die Witwen von Tribunalangehörigen, so lange sie imWitwenstand blieben. Die Rechte, Freiheiten, Immunitäten und Befugnisse der Tribunalangehörigen sollten jenen entsprechen, die dem Personal des RKG auf Grund von RKGO, Reichskonstitutionen und Gewohnheiten zustanden.'^®® Nach der RKGO galten ähnliche Zuständigkeitsregeln fur Hausgesinde und Haushaltung der Gerichtsangehörigen. Diese Gruppe hätte in Wismar nach der ursprunglichen Regelung unter die Jurisdiktion des Burggerichts fallen sollen, wurde aber jetzt der erstinstanzlichen Entscheidung des Tribunals unterstellt. Ebenso wurden die Fragen, die den Mecklenburgischen Hof und dessen Personal betrafen, der Gerichtsbarkeit des Tribunals zugeschlagen.'^®^ 766 7.3.3.4. Die Kriegsgerichte Im Zusammenhang mit der allgemeinen Umstellung auf eine Friedensorganisation in Pommern und Wismar plante die Reichsregierung die Auflösung der kriegsgerichtlichen Dienststelle in Wismar.'^’® Diese MaBnahme J. Oxenstierna an KMt vom 12. April 1655; RA: Wismarensia vol. 16. — Oxenstierna befurchtete, Sobering Rosenhane, der wieder an der Reichsratsarbeit teilnahm, könne die Ämter „procuneren“, insbesondere weil er an der Konstruktion des Burggerichts beteiligt gewesen war. Nicht in RA: RR. Gedruckt bei Mevius: Prodromus, und Dähnert: Sammlung III S. 27 f. — Vgl. kgl. Resolution an die Stadt Wismar vom 20. November 1657 (P. 5); RA: RR. Bestimmungen hieriiber in RKGO 1555 Teil 1 Tit. 49. Die iibrigen Beamten in Wismar, die nicht als Militärbeamte dem Kriegsgericht unterstanden, scheinen der Jurisdiktion des Gouverneurs unterstanden zu haben. Vgl. die Verhältnisse in der jetzt siidschwedischen Landschaft Schonen während der Ubergangszeit, Modéer, MFÄ 1972 S. 179 ff. Sie umfaCte den Auditeur C. Diethmayer, den Gerichtssekretär Schantz und den 7«8 770
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