416 während der herzoglichen Herrschaft der Jurisdiktion des Herzogs, nicht aber der Stadt unterstanden hattenJ^^ Unter Hinweis auf die neue Funktion des Mecklenburger Hofes als Tribunalgebäude verlangte die WEK, daB er und seine Einwohner von der Stadtjurisdiktion ausgenommen sein und die Freiheiten erhalten solle, die königlichen und furstlichen Häusern zuständen. Zugleich erklärte sie sich jedoch damit einverstanden, daB Handwerksausiibung, Handel oder andere kaufmännische Gewerbe in diesen exemten Bezirken verboten wiirden. Die Stadt reagierte auf diese Forderungen und Vorschläge negativ. Ihr Hauptargument war, daB ein weiteres Gericht Unsicherheit in die Gerichtsorganisation der Stadt trägen wiirde.'^®® Im Laufe der Verhandlungen konnte die WEK jedoch Biirgermeister und Rat iiberzeugen, daB die Gerichte der Stadt nach den von ihr ausgearbeiteten Plänen durch ein Burggericht nicht beeinträchtigt werden wiirden. In der Hauptfrage zeichnete sich deshalb eine Einigung ab. In der Frage des Mecklenburger Hofes hatte die Stadt schon etwas friiher eingelenkt und ihre Vertreter der WEK mitteilen lassen, daB ihrer Meinung nach fiir die Rechtsstellung des Personals dort das grundlegende Privileg des mecklenburgischen Herzogs vom 4. September 1554 weitergelten solle.'^® Damit waren die Voraussetzungen einer Einigung geschaffen und der RezeB konnte formuliert werden, der am 14. Juni 1653 unterzeichnet wurde.^®" Der RezeB regelte die Zuständigkeit des einzurichtenden Burggerichts im wesentlichen so, wie es die Reichsregierung in der Instruktion an die TEK verlangt hatte. Hierzu kam ergänzend eine Regelung der Rechtsverhältnisse des Mecklenburger Hofes, die aber materiell an die Situation vor der Intervention Schwedens ankniipfte. Organisation und Verfahren des Burggerichts sollten in einer Burggerichtsordnung geregelt werden. Eine solche Ordnung scheint ausgearbeitet worden zu sein,^^® ist aber von der Reichsregierung nicht konfirmiert worden. Personalfragen des zukiinftigen Burggerichts hatte die WEK sogar schon vor dem Beginn der Verhandlungen mit der Stadt in Angriff genommen. Als Burgvogt wurde nach langen Verhandlungen Martin Böckel aus Liibeck gewonnen. Böckel sollte an das Tribunal als Assessor berufen Die Sonderstellung des Hofes war zuletzt durch einen Brief Johann Albrechts vom 4. September 1554 festgelegt worden. Schriftliche Erinnerungen der Stadt vom 4. Juni 1653, eingereicht am 8. Juni 1653; RA: Wismarensia vol. 67. RA: Wismarensia vol. 67. RA: Wismarensia vol. 67. Konfirmiert von KMt am 23. Dezember 1653; RA: RR. Kgl. Vollmacht fiir Böckel und Schabbel vom 21. Januar 1654; RA: RR. — Die Vollmachten enthalten keine Einzelvorschriften, sondern verweisen auf die Burggerichtsordnung. 755
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