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415 Zu ersten Konkretisierungen dieser Gedanken kam ihre Beamten gaben. es bei der Ausarbeitung der Generaldirektoriatspläne, bei deren Verwirk749 lichung mit einer erheblichen Verstärkung der Beamtenzahl in Wismar gerechnet werden muBte. Im Vorgriff auf diese Pläne wies die Reichsregierung im September 1652 die TEK an, in Wismar ein Burggericht einzurichten.’^” Dieses Gericht sollte nach den Vorstellungen der Reichsregierung das Personalforum fiir das Gesinde des Tribunalpräsidenten und der anderen Gerichtspersonen sein. AuBerdem sollte es eventuelle Streitigkeiten zwischen der Stadt Wismar und dem Amtmann der Amter Poel und Neukloster entscheiden sowie fiir Fremde zuständig sein, die kein Forum im Stadtgericht hatten SchlieBlich sollte es eine Restzuständigkeit fiir alle Sachen haben, die erstinstanzlich weder vor das Tribunal noch vor das Stadtgericht gehörten. Bestehen sollte das Burggericht aus einemBurgvogt, einemBeisitzer und einem Sekretar."^^ Schering Rosenhane, Bengt Oxenstierna und David Mevius —die WEK —gingen bei ihren Verhandlungen von den Instruktionen aus, die Rosenhane und Oxenstierna urspriinglich als Kommissare der TEK erhalten hatten."^^ In Verhandlungen mit Wismar iiber die Einrichtung des Burggerichts unterstrich die WEK, daB dadurch nicht in die Gerichtsbarkeiten der Stadt eingegriffen werde und werden solle. Es gehe hier um königliche Beamte, das Personal des Tribunals und Militärpersonal sowie die Angehorigen und Diener dieser Personen. Sie alle seien von „Bottmessigkeit, Gerichten, Rechten und Burden“ der Stadt befreit und ihnen alien miisse ein Forum gegeben werden, in dem sie ihr Recht finden konnten. AuBerdem kniipfte die WEK an die Regelung der Gerichtsbarkeit in einigen Bezirken der Stadt und vor allem dem Mecklenburger Hof an, die Techen: Geschichte S. 151 f. — Mevius formulierte ein entsprechendes, allgemein akzeptiertes Prinzip fiir die fiirstlichen Beamten in: Commentarii Pars I Lib. 1 S. 201 f. und S. 53. Kgl. Instruktion fiir die TEK vom 11. September 1652; RA: RR. — Ähnliche Burggerichte bestånden bereits in den baltischen Provinzen in Riga und Reval; vgl. Modéer: Borgrätt S. 59 ff. 751 Ygj Mevius: Commentarii Pars I Liber I Tit. 2 Art. 2 S. 195, der berichtet, daB das Biirgerrecht drei Monate nach Ankunft des Bewerbers erworben werden konnte, „Doch stehet bey dem Rathe, ob sie ihnen die Biirgerschafft gönnen wollen, oder nicht“. Die jährlichen Beziige des Burgvogtes wurden auf 300 Reichstaler, die des Assessors und des Sekretärs auf je 150 Reichstaler festgesetzt. Ein Exekutor sollte 80 und ein Gerichtsdiener 40 Reichstaler jährlich erhalten. Kgl. Instruktion fiir die TEK vom 11. September 1652 (Punkte 11 und 12); RA: RR. Die ergänzenden Instruktionen an die WEK vom 18. Mai 1653 (RA: Kungl. koncept) enthalten weitere Anweisungen zur Burggerichtsfrage, wurden aber erst ausgefertigt, als die Verhandlungen der WEK mit der Stadt fast abgeschlossen waren. Sie gingen in Wismar am 11. Juni 1653, also nur drei Tage vor der Unterzeichnung des Rezesses ein. 750 753

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