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414 (Joachim Hertzberg), zwei Assessoren (Wismarer Geistlichen) und einem Notar (einem der Stadtnotare) bestehen."*^^ 1653 wurden die Konsistoriumspläne Gegenstand der Verhandlungen der WEK mit der Stadt. Das Ergebnis der Verhandlungen ist imVertrag vom 14. Juni 1653 festgehalten. Er sah die Einrichtung eines Konsistoriums vor, das von der schwedischen Krone kontrolliert werden und den iiblichen Zuständigkeitsbereich eines Konsistoriums haben sollte; bei den Zuständigkeiten des Rates in geistlichen Sachen, die vor dem Krieg anerkannt worden waren, sollte es aber bleiben.""*^ Das im Vertrag von 1653 vorgesehene Konsistorium wurde lange nicht eingerichtet. Erst die Ernennung von Magister David Kluge zum Superintendenten am 14. November 1660 gab den AnstoB zu weiteren MaBnahmen, denn seine Amtsvollmacht bestimmte auch, daB er Präsident des Konsistoriums in Wismar sein sollte."'*^ Ebenfalls 1660 wurde in Wismar eine Kirchen- und Konsistorialordnung nach dem Vorbild der pommerschen Kirchenordnung fertiggestellt und der Reichsregierung zur Konfirmation eingesandt.'^^® Verhandlungen von David Kluge und David Mevius folgten und fiihrten zu einer Konsistorialinstruktion, die 1665 in Kraft trat; gleichzeitig wurde das Konsistorium eingerichtet.'^^' 7.3.3.3. Das Burggericht Die geplante Einrichtung von hohen schwedischen Staatsorganen und vor allem des Tribunals lieB die Frage nach besonderen Jurisdiktionen fiir das Personal entstehen. Als Vorbild einer Regelung konnte die Rechtslage am RKG dienen,"^® die rechtliche Grundlage konnte aus den jura ducalia des mecklenburgischen Herzogs hergeleitet werden, die die schwedische Krone in Wismar iibernommen hatte und die ihr eine besondere Jurisdiktion iiber Anlage zu C. G. Wrangel an KMt, datiert Wolgast, den 28. Juni 1651; RA: Pommeranica vol. 128. „doch daB weeder ein Ministerium sich dessen annehme was in foro contentioso zu entscheiden, sondern wan die Guthe nicht zureichet, die Sache dahin zu verweisen, noch was ad Jurisdictionem Ecclesiasticam gehöreig, oder denselben zu abbruch unnd praejfcditz gereichet, ein Rath hierunter zu oder veranlasse“. Vertrag vom 14. Juni 1653 (Punkt 3); RA: Wismarensia vol. 67. RA: RR. '‘'® Biirgermeister und Rat an KMt, datiert Wismar, den 22. Oktober 1660 (Punkt 3) RA: Wismarensia vol. 53. —Als Verfasser werden Kluge und Mevius genannt. RA: Wismarensia vol. 43. Techen: Geschichte S. 207. ''*® Smend: Reichskammergericht S. 371 f. — Die Rechtsslellung der Tribunalangehörigen wurde zuerst von den pommerschen Ständen in ihrem Verfassungsentwurf vom Friihjahr 1650 angesprochen. Sie regten an, diese Beamten, die unter „Schutz und Schirm der Krone stiinden, einem besonderen Forum zu unterstellen. RA: Gadebuschska samlingen vol. 42.

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