412 stätigt werden muBteJ^^ Die WEK vereinbarte mit der Stadt, daB der sich aus der endgiiltigen Tribunalordnung ergebende Betrag in Zukunft auch fiir Appellationen gegen Entscheidungen des Wismarer Rates angewendet werden solle. Wismars hervorgehobene Stellung wird in dieser Bestimmung besonders deutlich sichtbar. Die starke Stellung der Stadt in der Gerichtsorganisation fiihrte natiirlich zu einer Minderung von Rechtsschutzmöglichkeiten Wismarer Parteien, denn beispielsweise in Strafsachen waren Appellationen nicht mehr möglich.'^^® Die WEK sah dieses Problem und verwies ersatzweise auf andere Rechtsmittel als die Appellation oder auch die Aktenversendung an eine Juristenfakultät. Sollte die Stadt diese Rechtsmittel verweigern, solle es möglich sein, die Aktenvorlage beim Tribunal zu begehren, damit „darauf nach befundenen offenbahren beschwerden zu dem was Recht und billig anweisung geschehe".'^^” Rechtsverweigerung und auch Rechtsverzögerung sollten also vom Tribunal behandelt werden können.”^^ Hatte das Gericht der Stadt nicht innerhalb eines Monats nach Insinuation des Promotorials den Parteien zu ihrem Recht verholfen, muBte das Tribunalverfahren beginnen. In Strafsachen war Nullitätsklage möglich, die entweder beim Tribunal oder bei der Reichsregierung anhängig gemacht werden konnte. Derartige Klagen waren der Stadt zur Stellungnahme zuzustellen, von der dann weitere MaBnahmen des Tribunals abhängen sollten."^^^ In diesen Punkten iibernahm man die Vorschriften des Rezesses von 1581 in die neue Vereinbarung. Dadurch wurde seitens der Reichsregierung zugleich unterstrichen, daB man der Anwendung der älteren Regeln zustimme, obwohl genau entsprechende Regeln auch in der Tribunalordnung enthalten waren. Die Verhandlungen mit Wismar waren am 18. Juni 1653 beendet. AnschlieBend wurde der RezeB der Reichsregierung zur Konfirmation iibersandt, die am 23. Dezember 1653 erteilt^®^ und am 5. August 1654 von In der TO 1653, Teil 2 Tit. 1 S. 3, auf 200 Reichstaler festgesetzt. — Vgl. TO 1656 Teil 2 Tit 1 § 9. 728 Vgl. TO 1656 Teil 2 Tit. 1 § 14. „als die leuteration, deductio nullitatum, imploratio pro restitutione in integrum, supplicatio". WEK an Biirgermeister und Rat von Wismar, undatiert (vom Juni 1653); RA: Wismarensia vol. 67. 730 731 Vgl Punkt X des Rezesses von 1581. Wismarischer Appellation Recess, Rostock 1607 S. 8. 732 Ygi Punkt XI des Rezesses von 1581. Wismarischer Appellation Recess, Rostock 1607 S. 8 f. —Hierzu analoge Bestimmungen in TO 1653 Teil 2 Tit. 1. RA: RR. — Vorher, im Sommer, hatte die Stadt Wismar eine Delegation zu Verhandlungen iiber die finanzielle Lage der Stadt nach Stockholm gesandt. Biirgermeister und Rat an KMt, datiert Wismar, den 1. August 1653 (Punkt 5); RA: Wismarensia vol. 44. SRP 1653 S. 514.
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