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411 Parallel mit den Verhandlungen uber die finanziellen Verpflichtungen verhandelte die WEK mit Vertretern der Stadt uber Fragen der zukiinftigen Verfassung. Wie instruiert verlangte die WEK am 9. Mai 1653 die Vorlage der Stadtprivilegien. Danach wurde anfangs schriftlich und sparer — nach der Beendigung der Diskussionen iiber die Tribunalordnung — miindlich verhandelt.^-^ Wismars Rechtsstellung in Gerichtsfragen ging auf den AppellationsrezeB von 1581 zuruck.''-- Dessen Inhalt kollidierte mit dem schwedischen Appellationsprivileg im Osnabriicker Frieden und der TO von 1653. Die Stadt begehrte deshalb, der RezeB solle „nach jetzigem Stande rectificirt“ werden — auch wenn man Erhöhungen der Appellationssummen fiir Rechtsmittel an das Tribunal zustimme. Die WEK hatte nichts gegen die Aufrechterhaltung des Rezesses einzuwenden, soweit er nicht dem Appellationsprivileg und der Tribunalordnung widersprach.'^^^ Von diesen grundsatzlichen Positionen aus wurde am 14. Juni 1653 ein RezeB unterschrieben/-'* der vor allem das Verhältnis der Stadt zum Tribunal regelte (Punkt 7). Zugleich wurde die Appellation an den Rat in Liibeck und das Mecklenburger Hofgericht abgeschafft."^^ Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Biirgermeister und Rat waren unmittelbar beim Tribunal anhängig zu machen. Diese Verkurzung des Instanzenwegs stellte die einzige praktisch durchfuhrbare KompromiBregelung der Gerichtsprobleme der Stadt dar. Der RezeB blieb anwendbar auf Sachen, in den nicht appelliert werden konnte. Entscheidungen des Rates waren in solchen Sachen sofort vollstreckbar. Weitergelten sollten auch die Vorschriften des Rezesses iiber fehlerhafte Appellationen.'^^® Im Verhältnis zum RezeB von 1581 erhöhte Appellationssummen sollten an sich in der Tribunalordnung festgelegt werden, die noch von der Reichsregierung beWismar 150 und die Ämter Poel und Neukloster 50 Taler aufbringen. Nach Vergebung der Ämter an Königin Christina 1654 hörte deren Zahlungspflicht auf. Der zu zahlende Betrag verminderte sich deshalb. Die Verhandlungen wurden von den Instruktionen beeinfluCt, die KMt am 18. Mai 1653 erlassen hatte und die von Friedrich Pascovius bei seiner Riickkehr nach Wismar am 11. Juni 1653 mitgefuhrt wurden; in RA: RR. Die Instruktionen sind in der Riksregistratur mit dem Datum 18. März versehen, tragen aber im Konzept das Datum 18. Mai. Das letzte Datum diirfte richtig sein, denn in der Einleitung der Instruktion wird die schon genannte Instruktion an die TEK vom 30. März 1653 erwähnt. Das Konzept befindet sich in RA: Kungl. koncept mars-april 1653. Siehe hierzu oben Kap. 3.3. S. 94 ff. Kommissionsakten in RA: Wismarensia vol. 67. RA: Wismarensia vol. 67. Konfirmierter RezeB vom 23. Dezember 1653 (Punkt 7); RA: RR. — Ebel: Liibisches Recht 1 S. 45. 725 Punkte III und IIII des Rezesses von 1581. Wismarer Appellation Recess, Rostock 726 1607 S. 5 f.

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