410 wurde iiber diese Appellationsbestimmungen jedoch nicht verhandelt. Die schwedische Reichsregierung beschloB nämlich, daB die Stadt, falls sie als universitas erstinstanzlich verklagt werden sollte, sich nicht mehr beim Hofgericht in Sternberg einzufinden brauchte/^^ sondern ihr Forum „ex singulari gratia et speciali favore“ beimTribunal haben sollteJ^'* Die Kommissare, die die örtlichen Verhandlungen mit Wismar iiber die Huldigung fiihren sollten, wurden im März 1653 ernanntJ^® Die gleichzeitige Einrichtung des Tribunals hatte Riickwirkungen auf ihre Arbeit, denn in den Huldigungsverhandlungen wurde auch die Rechtsstellung der Tribunalangehörigen zur Sprache gebrachtJ^® Als wichtigste Frage ergab sich aus der Tribunaleinrichtung das Problem der von der Stadt zu iibernehmenden Kosten. Wie dargestellt wurde die BVEK am 30. März 1653 von der Reichsregierung beauftragt, mit Vertretern Bremen-Verdens, des Hamburger Domkapitels und der Stadt Wismar iiber die interne Verteilung der anteiligen Tribunalkosten dieser Provinzen zu verhandeln.^^^ Diese Verhandlungen fanden am 10. Mai 1653 in Stade statt.'^® Die Wismarer Vertreter versuchten anfänglich, fiir eine vollstandige Kostenbefreiung zu argumentieren. Während der Herrschaft des Mecklenburger Herzoghauses sei die Stadt von alien Beiträgen zu den Kosten der Reichsgerichte befreit gewesen. Sie lenkten dann aber ein und erklärten sich zur Zahlung des Betrages bereit, den sie vorher zu den Kosten des mecklenburgischen Hofgerichts zugeschossen hatten, d.h. 150 Gulden jährlich. Die BVEK nahm dieses Angebot nicht an, sondern setzte bei weiteren Verhandlungen im April 1654 den Anteil der Stadt auf jährlich 200 Reichstaler fest.'^® Diese Festsetzung wurde später von der Reichsregierung bestätigt.720 Land- und Hofgerichtsordnung 1622. Pars II, Tit. III. Instruktion fiir die TEK vom 11. September 1652 (Punkt 13); RA: RR. — Die TEK wurde auch beauftragt, die Stadt hiervon zu unterrichten. KMt an die TEK vom 30. März 1653; RA: RR. Ernannt wurden Sobering Rosenhane, Bengt Oxenstierna und David Mevius. Sie sollten die Vorlage der Stadtprivilegien verlangcn und „dieselbige adjoMstiercn'\ Sie sollten untersuchen, ob die Privilegien die der Krone zustehenden ^Juribus superioritatis praejudiciren“. AnschlieBend sollten sie an KMt zur Ratifikation und Konfirmation eingesandt werden. Ober diese Verhandlungen, die zur Konzipierung eines besonderen Forums, des Burggerichts in Wismar fiihrten, siehe unten Kap. 7.3.3.3. S. 415 ff. Vgl. hierzu mehr oben Kap. 7.2.1.2. S. 327. Die Stadt wurde von Hermann Werner und Marcus Burmeister vertreten. Protokoll der Verhandlungen in StA Stade: Rep. 5 a, Fach 95 Nr. 3. Protokoll vom 10. April 1654. BVEK an Biirgermeister und Rat in Wismar, datiert Stade, den 13. April 1654; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 95 Nr. 3. Kgl. Resolution an das Tribunal in Wismar vom 10. Mai 1655 (Punkt III); Von den 200 Reichstalern sollte die Stadt Dähnert: Sammlung III S. 20
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