23 Die veräiiderte Einstellung zur Uniformitätsfrage kam in der Verfassung von 1634 dadurch zum Ausdruck, daB man direkt zwischen Schweden-Finnland einerseits und den später eroberten Gebieten andererseits unterschied.^” Dieser deutliche Umschwung war teilweise auBenpolitisch bedingt. Schwedens Engagement im DreiBigjährigen Krieg seit 1630 hatte Möglichkeiten einer Mitgliedschaft im deutschen Ständestaat durch Territorialgewinne im Kaiserreich eröffnet. In dieser Situation ging es in erster Linie um ein gutes Verhältnis zu Livland und den livländischen Ständen als Voraussetzung fiir finanzielle Zuschiisse zu den Kriegslasten, Weiter ging es darum, gegeniiber den deutschen Ständen auf ein gutes Verhältnis zwischen Schweden und seinen Gebieten auBerhalb des Kernländes verweisen zu können. Insoweit muBte aus auBenpolitischen Erwägungen der Uniformitätsgedanke zuriickgestellt werden. Ein weiterer Grund war innenpolitischer Art. Der schwedische Hochadel hatte bedeutenden Grundbesitz in den baltischen Territorien erworben, Hielt man an dem Uniformitätsgedanken fest, hätte das bedeutet, daB die livländischen Stände auf schwedischen Reichstagen Sitz und Stimme hätten erhalten miissen. Von Seiten des schwedischen Adels war es demgegeniiber vorteilhafter, die Privilegien des Provinzadels, die iiber Rat und Reichstag letztlich allein von Schweden kontrolliert wurden, einfach aufrechtzuerhalten.^^ Parallel zu der Entwicklung in den baltischen Staaten verliefen die Geschehnisse in PreuBen. Schon 1626 hatten die schwedischen Truppen das polnische PreuBen besetzt, das dann das Generalgouvernement PreuBen (1626—1656) wurde. Diese expansive AuBenpolitik Schwedens während der zwanziger Jahre gab die Voraussetzungen fiir das kiinftige Engagement auf deutschem Boden ab. Zwei Jahre nach der Besetzung, 1628, schloB Schweden eine Verteidigungsallianz mit Stralsund und eine Zollallianz mit Danzig. Gustaf Adolf II. befand sich damit schon im Krieg mit dem Kaiser. Seine Entscheidung fiir unmittelbares militärisches Eingreifen bedeutete deshalb nur, daB er den Kriegsschauplatz in kaiserliche Länder verlagerte.-’- Im Generalgouvernement ernannte Gustaf Adolf II. seinen Kanzler Axel Oxenstierna zum Generalgouverneur.^^ In Instruktionen wurde ihm ..justitiens administration“ in den schwedisch beherrschten Teilen PreuBens Belspielsweise in den Punkten 46 und 47; bei Hildebrand: Regeringsformer S. 32 ff. Rosén, Scandia 1946 S. 241 ff. Die Verfassung von 1634 sagte in Punkt 8 uber die Hofgerichte jedoch, daC sie gleichberechtigt sein sollten; bei Hildebrand: Regeringsformer S. 9. Zur politischen Entwicklung Carlsson-Rosén: Svensk historia I S. 500 m.w.H Vgl. auch Goetze: Axel Oxenstierna S. 51 ff. Vollmacht vom 22. Oktober 1626; RA: RR.
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