407 Sie war jedoch bereit, eine Appellationssumme von erst 150 und sparer von 200 liibischen Mark zu akzeptieren. Stade verschaffte sich Informationen iiber die gleichzeitig stattfindenden Verhandlungen mit Wismar und Stralsund und argumentierte fiir ihr Begehren mit dem Hinweis auf Versprechungen an diese beiden Städte, die Appellation nach Liibeck und von dort an das RKG zu gestatten.®®^ AuBerdem wandte sich die Stadt mit ihren Forderungen schriftlich an die Reichsregierung, hatte damit aber keinen Erfolg.®^- Ende Januar 1652 kamen die festgefahrenen Verhandlungen wieder in Gang, und am 3. Februar 1652 konnte ein RezeB iiber die zukiinftige Rechtsstellung der Stader Gerichte unterzeichnet werden. Nach diesem RezeB sollte die Stadt die Gerichtsbarkeit in geistlichen Sachen im wesentlichen behalten; nur in Glaubensfragen sollte das Konsistoriumentscheiden. Im iibrigen erhielt die Stadt Jurisdiktion iiber alle, die „sich bey Ihnen niederlassen und wohnen“, ausgenommen zivile und militärische Beamte der schwedischen Krone. Appellationen sollten „an daB iiblich hergebrachte Floffgerichte ergehen“; in Justizsachen sollte sie weder der Kanzlei noch der Regierung unterstehen. Die Appellationssumme wurde in Ubereinstimmung mit dem Reichsdeputationsabschied von 1600 auf 300 Reichsoder rheinische Gulden festgelegt. SchlieBlich erkannte die Stadt das Tribunal als letztinstanzliches Gericht an. Die Stadt unternahm noch einen letzten Versuch, ihre Stellung zu verbessern und den RezeB zu ändern, indem sie eine Bittschrift an die Reichsregierung richtete.®®^ Am 23. Juni 1652 wurde der RezeB aber ohne Anderungen von der Reichsregierung bestätigt.®*** Die Verhandlungen mit Buxtehude konnten schneller zu Ende gefiihrt werden. Ein RezeB war schon am 27. September 1651 unterschriftsreif.®®® Der Stadt wurde die Ausstellung eines ergänzenden Privilegs versprochen, das ihr dieselbe Stellung geben sollte, wie sie Stade durch seinen RezeB bekommen wiirde.®®® Die Schweden hielten dieses Versprechen ein. Eine sich aus dem RezeB von 1651 ergebende Neuigkeit fiir das Buxtehuder Stadtgericht sei besonders erwähnt: Verurteilende Entscheidungen in Strafsachen, die entweder Werte von iiber 600 liibischen Mark oder aber Leib und Leben betrafen, muBten vor der Vollstreckung der Provinzialregierung zur Aktenrevision mitgeteilt werden. Ergab die Revision BeStades Informationen waren jedoch nicht richtig. Hierzu Kap. 7.3.1.4.2. oben S. 386 f. RA: Bremensia vol. 50. Zetterqvist: Grundläggningen S. 157. RA: Bremensia vol. 122. — Vgl. kgl. Resolution vom 19. August 1652 (P.2); RA: RR. C93 Böhme: Staatsfinanzen S. 91. Die Privilegienverbesserung wurde von KMt am 21. August 1652 bestätigt. RA: RR. —Zetterqvist: Grundläggningen S. 146. 695 696
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