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406 Langermann wurde also nicht gestattet, als Vogt tätig zu werden,®®^ und bis 1654 nahm die Stadt selbst die Rechte des Vogtes wahr.®®'* Der Konflikt zwischen der Stadt und Schweden kulminierte in Kriegshandlungen von April 1653 bis September 1654. Am 28. November 1654 wurde der Konflikt nach Verhandlungen®®® dutch den Stader Vergleich beigelegt, in dem die Stadt zum Nachgeben gezwungen wurde. Sie muBte den Vogt als Teil ihrer Gerichtsorganisation akzeptieren,®®" und Langermann konnte sein Amt antreten.®®® Auch in Verhandlungen mit Stade stieB die BVEK auf harten Widerstand.®®® Vor allem ging es um die Zuständigkeit der Stadtgerichte in geistlichen Sachen und um die Appellation gegen Entscheidungen der Stadtgerichte. Die Einrichtung des Konsistoriums hatte an sich dazu gefiihrt, daB Stadtgerichte nicht mehr fiir Entscheidungen in geistlichen Sachen zuständig waren. Die Stadt verlangte aber die Beibehaltung dieser Zuständigkeit. Im Einleitungsstadium der Verhandlungen erklärte die BVEK, daB ein Kirchenrat {ministerium) der Stadt in Ehesachen Siihneverfahren abhalten und bei Streitigkeiten zwischen Geistlichen der Stadt urteilen sollte. Das Konsistorium solle in Scheidungssachen urteilen. In den Verhandlungen gelang es der Stadt, auch die Scheidungszuständigkeit zu erhalten. Die Verhandlungen um die Appellation waren wesentlich schwieriger. Die Stadt verwies auf die Rechtslage vor der schwedischen Herrschaft. Unter dem Erzbischof sei die Stadt im Verhältnis zu den Gerichten des Erzbischofs selbständig gewesen. Appellationen seien direkt an das RKG gegangen. Diese Rechtspositionen verteidigte die Stadt hartnäckig.®®® Die BVEK verlangte von der Stadt die Einordnung in die Gerichtsorganisation der Provinz und die Anerkennung der Kanzlei als Appellationsforum. 686 Langermann an die BVEK, datiert den 2. November 1651; StA Stade: Rep. 5 a, Each 314 Nr. 1. — Die Reichsregierung ging damals Konflikten mit den Bremern in dieser Frage aus demWege. SRP 1651 (2. Oktober) S. 112. Kuhtmann: Geschichte S. 52. 685 Uber diese Verhandlungen Böhme: Staatsfinanzen S. 178 ff. Bippen: Geschichte 3 S. 98 ff. 683 684 Vgl. Roller: Versuch III S. 320 ff. Die Stadt sollte sich „alles arrestirens, Captivirens und anderer Thätichkeiten gänzlich enthalten“. Sie sollte nicht in die Jurisdiktion des Stadtvogten eingreifen und unter anderem „die Hegung des peinlichen Nothgerichts, Beschreiungen und FriedeloBlegungen des auBgetrettenen Todtschlager“ akzeptieren (Punkt 6). Die Burger der Stadt scheinen das Echteding nicht ausgenutzt zu haben; Kuhtmann: Stadtvogtei S. 53. —Vgl. Bippen: Geschichte 3 S. 100. Die Verhandlungen begannen im August/September 1651 und wurden sparer im Herbst desselben Jahres ■wiederaufgenommen. Uber diese Verhandlungen Zetterqvist: Grundläggningen S. 145 ff. Böhme: Staatsfinanzen S. 92. 690 BVEK an KMt, datiert Stade, den 31. Oktober 1651; RA: Bremensla vol. 1. 686 687 688 689

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