405 7.3.2.4.2. Die Stadtgerichte Die Eingliederung der Stadtgerichte in die Gerichtsorganisation der Provinz stieB auf besondere Schwierigkeiten, denn die Städte wollten die Selbständigkeit, die sie unter dem Erzbischof erreicht hatten, auch unter der schwedischen Krone nicht aufgeben. 1651 versuchte die BVEK diese Eingliederungsprobleme in langen Verhandlungen mit den Städten zu lösen. Die Verhandlungen mit der Stadt Bremen waren wegen der Bestimmungen des Osnabriicker Vertrages auBerordentlich schwierig. Der BVEK gelang es nicht, von den Vertretern der Stadt irgendwelche Konzessionen zu erhalten, und auch seitens der Reichsregierung rechnete man nicht damit, auf diesem Wege zu positiven Ergebnissen kommen zu können.®^® Ihr Ziel war es, die friiheren Gerichtsrechte des Erzbischofs in der Stadt zu iibernehmen und einen Vogt als Beamten des Landesherrn einzusetzen. Im August 1651 ernannte die BVEK den friiheren Generalauditeur Heinrich Langermann zum Bremer Stadtvogt und versah ihn mit Vollmacht und Instruktion,®^® In der Instruktion setzte die BVEK die Ubernahme der erzbischöflichen Gerichtsrechte voraus und ordnete an, daB der Vogt dreimal jährlich „zwischen vier geschlossenen Banken“ Echteding halten solle (Punkt 6), Bei Verbrechen mit Todesfolge sollte der Stadtvogt „Blut und Notgerichte“ im Namen des Kaisers und der schwedischen Krone halten (Punkt 19). War ein Verbrechen begången worden, das mit der Todesstrafe geahndet werden konnte, sollte es der schwedischen Krone angezeigt werden, die dann als Herzog von Bremen das Recht hatte, „Guding oder Halsgerichte“ abzuhalten (Punkt 20). Zugleich schrieb die BVEK an Biirgermeister und Rat der Stadt und legte die schwedischen Forderungen dar.®®^ Die Stadt weigerte sich, die von der schwedischen Krone beanspruchten Rechte anzuerkennen. Sie meinte, der Erzbischof habe derartige Rechte iiberhaupt nicht gehabt. Zudem hätten die Rechte des Vogtes schon während der erzbischöflichen Zeit aufgehört. Da sie nur den Kaiser als Obrigkeit anerkenne, könne sie auch nicht Langermann oder einen anderen als Vogt anerkennen.®®- 680 Zetterqvist: Grundläggningen S. 136 ff. Olofsson: Efter westfaliska freden S. 78 ff., 124 ff. und 444 ff. Bippen: Geschichte 3 S. 26 ff. Bestallung der BVEK, datiert Stade, den 5. August 1651, und Instruktion vom 679 August 1651; beides in StA Stade: Rep. 5 a. Each 314 Nr. 3. Langermanns Instruktion vom August 1651; StA Stade: Rep. 5 a. Each 314 Nr. 3. 660 BVEK an Biirgermeister und Rat in Bremen, datiert Stade, den 5. August 1651; C81 StA Stade: Rep. 5 a. Each 314 Nr. 1. Biirgermeister und Rat an die BVEK, datiert, den 27. August 1651; StA Stade: Rep. 5 a. Each 314 Nr. 3. Bippen: Geschichte 3 S. 31. 682
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