RB 24

404 langem zustehende Rechte bereit. Zum anderen können Gegensätze zwischen zwei Mitgliedern der BVEK, Königsmarck und Stucke, eine gewisse Rolle gespielt haben. Königsmarck war nämlich an der Erhaltung seiner Rechte interessiert, während Stucke iiberhaupt Gegner einer Vergebung von Gerichtsbarkeitsrechten gewesen sein soll.®"^ Der unmittelbare AnlaB fiir das Ausbleiben einer Vereinbarung diirfte darin bestånden haben, daB zwischen der BVEK und den Neubelehnten mit Gerichtsbarkeitsrechten, die ihre Rechte aktiv verteidigten, so wesentliche Meinungsverschiedenheiten bestånden, daB eine gemeinsame Grundlage nicht gefunden werden konnte. Nicht zuletzt wegen der Gerichtsbarkeitsfragen spaltete sich die Ritterschaft Bremen-Verdens in zwei Fraktionen, die Alteingesessenen und die Neubelehnten. Diese Fraktionenbildung war der Reichsregierung unangenehm. Umdie Ursache der Gegensätze auszuräumen, entschloB sich die Reichsregierung zu der radikalen Lösung, alien Neubelehnten erstinstanzliche Gerichtsrechte zu geben. Sie wurden damit dem alteingesessenen Adel mit Gerichtsprivilegien aus der erzbischöflichen Zeit gleichgestellt. Die Reichsregierung ging davon aus, daB danach die Voraussetzungen fiir eine Zusammenarbeit gegeben sein wurden. Von Königsmarcks Amt Neuhaus sind einige Einzelheiten iiber die Gerichtstätigkeit bekannt. Am königlichen Fiof hatte sich das Geriicht verbreitet, daB Königsmarck bei der Ausiibung seiner Gerichtsrechte saumig sei. Diese Geriichte veranlaBten Königsmarck 1655 zu einem Schreiben an den König, in dem er sich gegen die Vorwiirfe verteidigte. Während der erzbischöflichen Zeit habe man im Amt jährlich 600 bis 800 Reichstaler an BuBen eingenommen; dieser Betrag sei jetzt auf 150 bis 100 Reichstaler jährlich gesunken. Die Minderung beruhe nicht auf nachlässiger Amtsfiihrung der Richter und Schulzen, sondern darauf, daB Angeklagte in den letzten Jahren in erheblich gröBerem Umfang durch Eidgang Freisprechung erreicht hätten. Die Appellationen gingen während der ersten Nachkriegszeit an die Kanzlei und später an das Justizkollegium. Ein Fall ist bekannt, in dem die Reichsregierung in die Arbeit der Untergerichte eingegriffen hat: 1649 verbot sie Ffexereiverfahren imHerzogtum.®’^ 675 676 Böhme; Staatsfinanzen S. 147. Kgl. Instruktion fiir die BVEK vom 9. November 1652 (Punkt 5); RA: RR. — Böhme: Staatsfinanzen S. 71 und 147. Zetterqvist: Grundläggningen S. 102 f. und 127. *'* Königsmarck an KMt, datiert Stade, den 9. Mai 1655; RA: Bremensia vol. 4. — Zu den Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Bruchgeldern, die das Landgericht verhängt hatte, siehe Königsmarcks offener Befehl, datiert Stade, den 19. April 1653; StA Stade: Rep. 5 a. Each 99 Nr. 5. KMt an die Stadt Verden vom 16. Februar 1649; StA Stade: Rep 5 a. Each 338 Nr. 2 b. Vgl. hierzu KMt an den Landdrotsen Jakob von Steinberg vom 18. September 1649 und kgl. Resolution an die Stadt Verden vom 18. September 1649 (Punkt 2); beides RA: RR. Mahnke, Stader Archiv N.F. (13) 1923 S. 1 ff. 675

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=