403 richtsbarkeitsrechte waren also nicht ausdriicklich genannt. Nach Ansicht der Krone sollten BuBen, die von Königsmarcks Amtsgerichten verhängt wurden, auf Grund des )hs superioritatis ihr zufallen, was Königsmarck bestritt. In der Präliminarresolution von 1649 wurde bestimmt, daB BuBen sämtlicher Gerichte der Provinz®®’ bei der Rentkammer in Stade abzuliefern seien. ohne erstinstanzliche Gerichtsbarkeitsrechte vorgenommen.®®® Schon gegen Ende 1649 änderte die Reichsregierung dann aber diesen Branch und vergab beispielsweise im November 1649 das Recht der erstinstanzlichen Gerichtsbarkeit iiber das Amt Wildeshausen an Graf Gustaf Gustafsson af Wasaborg und seine Erben.®^® Ahnliche Donationen kamen auch 1650 mehrfach vor.®'^ Diese Vergebungen von Gerichtsbarkeitsrechten sollten nach dem Willen der Reichsregierung nun auch das Recht auf verhängte BuBgelder umfassen; in diesem Punkt änderte sie also ihren friiheren Ståndpunkt. Sie wuBte, daB ihr durch diese Gerichtsprivilegien eine bedeutende Einnahmequelle verlorenging, und versuchte, iiber Verhandlungen der BVEK mit den Ständen Kompensationen zu erhalten.®^- Die BVEK wurde angewiesen, mit der alteingesessenen Ritterschaft und den Neubelehnten iiber eine Abtretung der Gerichtsbarkeitsrechte in alien Gebieten gegen jährliche Zahlungen von 12.000 —jedenfalls aber 10.000 —Reichstalern als Entschädigung fiir die der Krone entgehenden BuBen zu verhandeln.®^® Zu entsprechenden Vereinbarungen kam es jedoch nicht. Friihere Untersuchungen haben auf zwei Griinde hingewiesen. Zum einen war der Adel, der schon vor der schwedischen Herrschaft Patrimonialgerichtsbarkeitsrechte erhalten hatte, nicht zu Zahlungen fiir ihm seit . . die Landgerichten wie vor an alien Ohrten . . Kgl. Präliminarresolution vom 5. Februar 1649; RA: RR. Beispielsweise C. G. Wrangels Donation Bremervorde, zu der ausdriicklich gesagt wurde, daB alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Lehnsgut unter die Zuständigkeit der Kanzlei fallen sollten. AuBerdem wurde Wrangel verboten, auf seinem Gut ein eigencs Gericht einzurichten. KMt an C. G. Wrangel vom 31. März 1649; RA: RR. Kgl. Konzesslonsbrief vom 1. November 1649; RA: RR. — Vgl. Heinrich Leschhorns entsprechende Konzession auf Verdener Kapitelgiiter vom 10. Oktober 1649; RA: RR. «7i Vergebungen der Ämter Neuhaus und Rotenburg an Königsmarck vom 14. März 1650; vgl. kgl. Interimsdeklaration vom 13. Mai 1651; Vergebungen des Amtes Verden an Jurgen Paykull vom 20. April 1650, des Amtes Bremervorde an C. G. Wrangel am 17. Mai 1650, der Amtsschreiberei Stotel an Andreas Gyldenklou vom 24. Mai 1650, des Klosters Harsefeld an Johan Adler Salvius vom 7. September 1651, des Klosters Osterholz an Friedrich von Hessen vom 3. Februar 1651, der Amtsschreiberei Langwedel an Sven Mårtensson Strussberg vom 3. März 1651 und des Amtes Hagen an Schering Rosenhane vom 14. August 1651; alles RA: RR. Vgl. Zetterqvist: Grundläggningen S. 103. Memorial an die BVEK, Nebenmemorial fiir die BVEK und Memorial fiir A. Erskein, alles vom 24. Januar 1651; RA: RR. Gleichzeitig wurden Donationen ausnahmslos nur 668 667 y> • 666 G09 670
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