401 nehmen.®^^ Gleichzeitig stellte die Reichsregierung fest, daB es wegen der Kriegsereignisse noch nicht möglich gewesen sei, die eingesandte Konsistorialordnung zu bestätigen. Bis zu einer Entscheidung solle deshalb iibergangsweise die pommersche Kirchenordnung angewendet werden.®®^ In der Praxis scheint sich das Konsistorium auBerdem nach dem noch nicht bestatigten Entwurf gerichtet zu haben.®®^ 7.3.2.4. Die Untergerichte 7.3.2.4.1. Die Untergerichte auf dem Lande Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit auf dem Lande wurde wie während des Krieges entweder von königlichen Beauftragten oder aber von jenen Donatarien der säkularisierten Tafel- und Kirchengiiter ausgeiibt, die ausdriicklich die jurisdictio primae instantiae iiber die an sie vergebenen Giiter erhalten hatten. In den Landgerichten, d.h. den friiher erzbischöflichen und jetzt herzoglichen Gerichten, präsidierte gemäB der Präliminarresolution vom Februar 1649 auch weiterhin®^'‘ Nicolaus von Höpken.®®® Während der erzbischöflichen Zeit stand diese Aufgabe eigentlich dem Landdrosten zu. 1649 hatte die schwedische Regierung Jakob von Steinberg auf dieses Amt berufen.®^® von Steinberg wollte den hergebrachten Rechtszustand wiederherstellen und beschwerte sich bei der Reichsregierung iiber den Eingriff in seine Kompetenzen, die sich aus von Höpkens Vorsitz in den Landgerichten ergaben. Seine Beschwerde blieb erfolglos. Obwohl auch von Höpken darum bat, von dieser Aufgabe befreit zu werden, bestimmte die Reichsregierung, daB die vorläufigen Vorschriften bis zur endgiiltigen Lösung durch die BVEK weitergelten sollten.®®'^ Im Herbst 1657 wurde von Steinberg beauftragt, zusammen mit dem Landrentenmeister Christoph Wyneken und dem Landgerichtssekretär Georg Keller „Altem Gebrauch und herkommen nach“ bestimmte LandKMt an Gouverneur und Regierung in Bremen-Verden, datiert Liesky, den 29. Februar 1656; RA: RR und StA Stade: Rep. 5 a, Fach 71 Nr. 5. KMt an Gouverneur und Regierung in Bremen-Verden, datiert Liesky, den 29. Februar 1656; RA: RR und StA Stade: Rep. 5 a, Fach 71 Nr. 5. „was ad interim durch die Consistorial Instruction und die Pommersche Kirchen Ordnung uns ist zu observiren gnädigst anbefohlen . . .“. Konsistorium an KMt, datiert Stade, den 14. September 1657; RA: Bremensia vol. 6. Kgl. Bestallung fiir Nicolaus Höpke vom 7. Februar 1649; RA: RR. Siehe oben S. 189. KMt an Kanzler und Rat in Bremen-Verden vom 27. Januar 1649; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 70 Nr. 1. KMt an Königsmarck vom 18. September 1649; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 70 651 652 653 657 Nr. 1. 26 —Modeer
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