22 gericht im Iiiitialstadiumseiner Tätigkeit besonders beschäftigten.^^ Skytte betrachtete auch im iibrigen das Hofgericht als ein Werkzeug zur Durchfiihrung einer allgemeinen Neuordnung in den baltischen Ostseeprovinzend^ Bei seinen Vereinheitlichungsversuchen stieB Skyttejedoch auf Schwierigkeiten. Reval, die estnische Ritterschaft und Riga weigerten sich, das Hofgericht in Dorpat als ihr Forum anzuerkennen. Statt dessen wollten sie die Moglichkeit der Appellation nach Stockholm behalten. In dieser Homogenisierungsfrage engagierte sich Skytte besonders. Hatte man nun diese Territorien unter einen Hut bekommen, miisse man auch zur Verwirklichung seiner Ziele dem Motto Unus rex, una lex et grex unus folgen.'*® Die Fortsetzung der Arbeit iiberhaupt war nach Skyttes Ansicht von der Verwirklichung der Hofgerichtsreform abhängig. Der Rat von Riga schickte daraufhin eine Deputation nach Stockholm, um die Wunsche Rigas beim König vorzutragen.'*' Sie erwirkte dann auch alternative Appellation gegen Urteile von Riga entweder an das Stockholmer oder das Dorpater Hofgericht. Die Entscheidung des Königs aus AnlaB dieser Deputation aus Riga zeigt, daB die schwedische Krone in ihrer Provinzpolitik auch weiterhin zum Nachgeben gegeniiber den Kraften bereit war, die bei einer Konfronration gefahrlich werden konnten. In Details wie der Appellationsfrage war die Krone durchaus zu Abstrichen bereit. Man erhoffte so Wohlwollen in anderen, vielleicht wichtigeren Reformfragen. Skyttes konsequente Uniformitätspolitik hatte also keinen unbedingten Ruckhalt bei der Regierung. Etwas iiberspitzt könnte man sagen, daB gerade das weitgehende Eingehen auf die Appellationswiinsche Rigas einen Wendepunkt in der schwedischen Provinzpolitik darstellt. Einige Monate sparer erhielt auch Reval und der estnische Landrat durch königliche Resolution die Mitteilung, daB sie nicht gegen ihren Willen vor das Hofgericht in Dorpat gezogen werden sollten.^® Dadurch hatte Gustaf Adolf II. konsequent zum Ausdruck gebracht, daB er der Linie Skyttes nicht folgen wollte. Diese Regierungspolitik fiihrte dann 1633 dazu, daB Skytte sich vom Generalgouverneursamt zuruckzog."*^ Liljedahl: Svensk förvaltning S. 299. Liljedahl: Svensk förvaltning S. 305. Er betrachtete das Hofgericht auch als eine Institution, die Estland und Livland vereinigen sollte; Liljedahl a.a.O. S. 230 f. Insoweit setzte Skytte nur die Uniformitätspolitik Karls IX. fort. — Rosén, Scandia 1946 S. 240. Königliche Resolution an Riga und Skytte vom 28. Februar bzw. 1. Marz 1631; RA: RR. Königliche Resolution, datiert Werben den 13. August 1631; Liljedahl: Sv'ensk förvaltning S. 317. '** Zu den Konflikten Skyttes mit den Oxenstiernas Sondén, HT 1900 S. 128 ff. 48
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