399 aufnahme ausgegebenen Patent der BVEK angekundigt.®*^ Die BVEK stellte im Friihjahr 1652 einen Entwurf her, der am 5. Mai der Reichsregierung zur Bestätigung ubersandt wurde.®®® Er war nicht mit dem Konsistorium abgestimmt, das Vorschriften nach dem Vorbild der pommerschen Kirchenordnung wiinschte.®®® Etwa gleichzeitig wurde die Stellung des Konsistoriums im Zusammenhang mit Vorbereitungen fiir eine neue Regierungsordnung fiir Bremen und Verden erörtert. Stucke hatte den Arbeiten in Stockholm vorgegriffen und die Erweiterung des Konsistoriums um einen Kanzleirat vorgeschlagen.®®^ Die Regierungsordnung vom20. juli 1652 ging noch weiter.®®® Der Generalsuperintendent sollte Vorsitzender des Konsistoriums bleiben. Direktor sollte ein Mitglied des Justizkollegiums sein, „ein gelehrter, unsträflicher und gewissenhafter Mann“.®®® AuBerdem waren vier Beisitzer vorgesehen, einer hatte „PoliticHS oder Justiz Rath“, die drei iibrigen Theologen zu sein. Zwei der theologischen Assessorenstellen sollten die Superintendenten von Bremen und Verden einnehmen, die dritte einer der „praepositi im Lande“. Wie das Justizkollegium war das Konsistorium der Regierung unterstellt. Einmal imMonat hatte der Direktor der Regierung die sie betreffenden Konsistorialsachen vorzutragen. Appellationen gegen Entscheidungen des Konsitoriums waren an die Regierung, nach der Einrichtung des Tribunals in Wismar 1653 auch dorthin zu richten.®^® Grundziige der Organisation und des Verfahrens wurden in der Regierungsordnung von 1652 geregelt. Die Feststellung einer KonsistorialPatent der BVEK, datiert Stade, den 15. Dezember 1651. Pratje: Altes und Neues 684 V S. 34 ff. BVEK an KMt, datiert Stade, den 5. Mai 1652; RA: Bremensia vol. 135. — Ob dieser Entwurf mit dem Anton Hoffman zugeschriebenen „Entwurf einer Kirchenordnung" identisch 1st, hat nicht geklärt werden können. Vgl. Pratje: Altes und Neues V S. 44. S35 Konsistorium an die BVEK, datiert Stade, den 22. Mai 1652; StA Stade: Rep. 5 a. Each 106 Nr. 6. Stuckes sog. Notabilia, datiert Hamburg, den 27. Januar 1652; RA: Bremensia vol. 117. Böhme: Staatsfinanzen S. 98. Zetterqvist: Grundläggningen S. 163 ff. Kgl. Regierungsordnung vom 20. Juli 1652; gedruckt bei Pratje: Altes und Neues IV S. 63 ff. Weitere Mitglieder des Justizkollegiums sollten vertretungsweise mitwirken, wenn das Konsistorium nicht vollzählig war. Entsprechende Wiinsche sollte der Direktor anmelden. 636 637 «38 639 Siehe hlerzu beispielsweise die umfassende Ehescheidungssache zwischen dem Rittmeister Franz von Brobergen und seiner Frau. KMt an Gouverneur und Regierung in Bremen-Verden, datiert Conin, den 15. August 1655; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 71 Nr. 4. 640
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