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397 periode einleiten. Sobald sie abgeschlossen waren, sollten die Sitzungen des Oberlandgerichts beginnen. Fiir die beiden Teile der Tagungsperiode wurden je drei Wochen veranschlagt. Seitens der Provinzialregierung hatte man keine Einwendungen gegen diese Anordnungeii.*^" Die Einrichtung der Gerichte wurde vorbereitet, nicht wahrscheinlich ist jedoch, daB die Gerichte jemals getagt haben. Ergänzende Instruktionen wurden vom König erbeten, aber nicht erteilt.®-^ Zweimal begehrte Königsmarck eine Vollmacht fiir Btirgermeister Speckhan; die Ausfertigung zog sich aber bis 1658 hin.®^^ Die Wiedereinrichtung von Oberland- und Hofgericht war also kaum mehr als eine Geste des Königs. Präsident und Kanzler, die beiden wichtigsten Mitglieder des Gerichts, konnten an den Sitzungen unmöglich teilnehmen. Erskein war durch den polnischen Feldzug gebunden, und das Kanzleramt war jedenfalls zur Zeit der Entscheidung iiber die Wiedereinrichtung unbesetzt. Der EinfluB der Stände auf die Rechtsprechung des Gerichts konnte nur minimal sein. Diese Umstande legen die Deutung nahe, daB der König die Uneinigkeit der Stände ausnutzte, umdie friiheren Ständegerichte so zu rekonstruieren, daB die Stände kaum an einer wirklichen Teilnahme interessiert sein konnten und es deshalb nicht zu einer wirklichen Arbeitsaufnahme kommen konnte. 7.3.2.3. Das Konsistorium Die alte Forderung nach Einrichtung eines Konsistoriums in BremenVerden wurde nach dem FriedensschluB sowohl von der Reichsregierung als auch von den Provinzialständen wieder zur Sprache gebracht. Die Reichsregierung bezeichnete in der Präliminarresolution die Einrichtung fiir „höchst nötig“. Als vorläufige MaBnahme wurde dem Regierungsrat Flöpke die Aufsicht iiber Schulen und Kirchen des Herzogtums aufgetragen.®-® AuBerdem wurde 1650 eine Generalvisitation angeordnet.627 Statthalter und Rcgicrung an das Justizkollegium bzw. Konsistorium, datiert Stadc, den 28. April 1656; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 98 Nr. 1. Böhme: Staatsfinanzen S. 291. Königsmarck an KMt vom 4. Juni bzw. 31. Juli 1656; RA: Bremensia vol. 5. Böhme: Staatsfinanzen S. 292. Präliminarresolution vom 5. Februar 1649; RA: RR. Zetterqvist: Grundläggningen S. 113. — Königsmarck unterstrich die Notwendigkeit der Einrichtung eines Konsistoriums in seinen Reformforderungen vom Flerbst 1649. Zetterqvist a.a.O. S. 132. Vgl. Böhme: Staatsfinanzen S. 80. — Die Frage wurde auch bei den Verhandlungen des Reichsrates mit den Deputierten der Bremer Stände am 22. November 1650 behandelt. SRP 1650 S. 479. Das Visitationskomitee sollte aus zwei Geistlichen, zwei Regierungsräten und einem örtlichen Beamten bestehen. KMt an Gouverneur und Regierung in Bremcn-Verden 62t 625

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