396 bei der Provinzialregierung jedoch nicht vergessen, und 1653 fragte Königsmarck an, ob Hofgericht und Oberlandgericht das Kanzleisiegel verwenden sollten.®^® Der Grund der Verzögerung ist in der Uneinigkeit der Ritterschaft gesehen worden. Alteingesessene und Neubelehnte hätten sich nicht einigen können, wie die Landräte, die die Ritterschaft in den Gerichten vertreten sollten, zu wählen waren.®^^ Diese Uneinigkeit war zuletzt bei Verhandlungen im September 1655 in Stade uber die Präsentation von Anwärtern fiir Ämter am Tribunal zu Tage getreten. X. Gustaf diese Uneinigkeit ausnutzen wollte, genehmen Zusammensetzung zu bekommen, denkbar ist aber auch, daB der König eine allgemeine Reform des Verwaltungsapparates im Herzogtum wiinschte, der sich während der Kriegsjahre nicht zuletzt wegen der unzulänglichen Besetzung der Kollegien als wenig zufriedenstellend erwiesen hatte. Jedenfalls ordnete der König 1656 die Wiedereinrichtung von Hof- und Oberlandgericht an.®-^ Die Zusammensetzung der Gerichte machte auf fast provozierende Weise die landesherrliche Dominanz deutlich, Zwischen beiden Gerichten sollte vollständige Personalunion bestehen. Den Vorsitz sollte Präsident Erskein fiihren. AuBer ihm sollten der Kanzler, die Regierungsräte, Biirgermeister Status Speckhan aus Bremen und die Richter der Kanzlei, d.h. die Justizräte, den Gerichten angehören. Zu diesen von der schwedischen Krone bestellten Richtern sollten Ständevertreter treten. Die Alteingesessenen und die Neubelehnten sollten je einen ernennen. Beide Vertreter sollten aber nicht gleichzeitig an der Gerichtsarbeit teilnehmen, sondern „mit einander täglich alterniren“, bis die internen Streitigkeiten der Ritterschaft beigelegt waren. SchlieBlich sollten auch die Städte Stade, Verden und Buxtehude in den Gerichten repräsentiert sein. Gouverneur und Regierung wurden beauftragt, „furderlichst“ die Gerichte einzuweihen und die Gerichtsmitglieder zu vereidigen. Friiher hatten beide Gerichte an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten getagt. Wegen der Personalunion wurden fiir die Zukunft neue Bestimmungen eingefiihrt. Die Sitzungen des Hofgerichts sollten eine TagungsKönigsmarck an KMt, datiert Stade, den 1. April 1653; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 70 Nr. 3. KMt an Gouverneur und Regierung in Bremen-Verden, datiert den 29. Februar 1656; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 71 Nr. 5. — Böhme: Staatsfinanzen S. 135. Hierzu oben Kap. 7.2.1. S. 340. Kgl. Patent wegen Wiedereröffnung der Hof- und Oberlandgerichte, datiert Liesky, den 29. Februar 1656; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 98 Nr. 2. — Zugleich wurden verschiedene Reformen bei Regierung und Konsistorium angeordnet. KMt an Gouverneur und Regierung in Bremen-Verden, datiert ebenfalls Liesky, den 29. Februar 1656; RA: RR und StA Stade: Rep. 5 a, Fach 71 Nr. 5. Möglich ist, daB König Karl um Gerichte mit einer ihm 620 618 620 621
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