395 7.3.2.2. Das Hofgericht und das Oberlandgericht Die beiden zentralen Gerichte der erzbischöflichen Zeit, das Hofgericht und das Oberlandgericht, die beide von den Ständen kontrolliert wurden, hatten seit der schwedischen Besetzung Bremens und Verdens 1645 nicht mehr getagt.®“ In der Präliminarresolution von 1649 erklärte die schwedische Reichsregierung ihr grundsätzliches Einverständnis mit der Wiedererrichtung „dem letz. Stifftischen ReceB gemeB“ und der Eingliederung in die zukiinftige Staatsorganisation Bremen-Verdens,®^^ Diese Versprechungen wurden zu Beginn der funfziger Jahre mehrfach wiederholt, allerdings jetzt mit Bedingungen fiir die Zusammensetzung verbunden. In der Instruktion fiir die BVEK wurde gesagt, daB sie aus den Mitgliedern des Justizkollegiums sowie eventuell zusätzlich aus einigen weiteren von der BVEK bestellten Richtern bestehen sollten.®^^ Bei den Verhandlungen zwischen BVEK und Ständen wurde eine Entscheidung in dieser Frage auf unbestimmte Zeit verschoben; die Wiedereinrichtung sollte „zu rechter Zeit“ geschehen, und die BVEK scheint angesichts der damaligen Lage nicht bereit gewesen zu sein, ihr zuzustimmen.®^^ Als dann auch die Regierungsordnung von 1652 die Rekonstruktion von Hofgericht und Oberlandgericht voraussetzte, begann die Ritterschaft unruhig zu werden. Sie erhielt neue Versicherungen von Königin Christina, daB die Gerichte eingerichtet werden wiirden.®^® Zu konkreten MaBnahmen kam es während der Regierungszeit Christinas nicht mehr.®^’ Die Versprechungen wurden Siehe Kap. 4.3.2.1.1. und 4.3.2.1.2. oben S. 182 f. Kgl. Präliminarresolution vom 5. Februar 1649; RA: RR. Kgl. Resolution an die Deputierten der Bremer Ritterschaft vom 18. September 1649; RA: Bremensia vol. 131. —Damals wurde schon gesagt, daC Alhardus Meyer „bey dem wieder angerichtenden Hoff- und Oberlandgerichte“ zum Assessor und Referendar ernannt werden solle. Vgl. Vollmacht fiir Meyer vom 11. August 1649; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 125 Nr. 98. — Auch Gouverneur Königsmarck forderte diese Reform. StA Stade: Rep. 5 a, Fach 54 Nr. 3. —Zetterqvist: Grundläggningen S. 133. Kgl. Instruktion an die BVEK vom24. Januar 1651 (Punkt 29) RA: RR. Protokoll der Verhandlungen vom 23. Juni 1651; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 54 Nr. 3. — Vgl. Landtagsabschied vom 30. Juni 1651; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 133 Nr. 16. Konfirmiert von KMt am 16. September 1651; RA: RR. In einem Empfehlungsschreiben vom 23. Oktober 1651 an die BVEK schlug KMt Joachim Schenck als Hofgerichtsrat vor. Im Empfehlungsschreiben der BVEK an Schenck (datiert Stade, den 4. Februar 1652) wurde gesagt, daB er, „wan das Hofgericht alhie soil eingerichtet werden", wie von der Reichsregierung verlangt „entweder in ged. Hoffgericht oder in der Cantzley versichert seyn“. StA Stade: Rep. 5 a, Fach 70 Nr. 2. ®*® KMt an den Deputierte der Bremer Ritterschaft (S. Cliiver) vom 19. August 1652; RA: RR. ®” Auch später wurden Empfehlungsschreiben ausgefertigt fiir Amter „bey denen redintegrirenden Hoff- und Oberlandtgerichten", z. B. fiir den Sekretär Jodocus Prott. KMt an die BVEK vom 19. September 1653; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 70 Nr. 3. 613
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=