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394 einzigen adligen Justizrat Adolph Benedict Marschalk geleitet.®®^ Anfang 1656 sah der König ein, daB „die justitz in Geist: und weltlichen Sachen“ in Bremen-Verden „etwas fleiBiger und genauer beobachtet werden“ miisse. Unter anderem deshalb muBte ein neuer Kanzler berufen werden.®®^ Es wurden Berufungsverhandlungen mit Daniel Nicolai, Geheimrat in Meeklenburg-Schwerin aufgenommen. Nicolai nahm den Ruf an und trat sein neues Amt im Sommer 1656 an.®®® Nicht klar ist, ob Nicolai auch gleichzeitig Direktor des Justizkollegiums wurde.®®^ Eine neue ProzeBordnung wurde fiir das Justizkollegium während der hier behandelten Jahre nicht erlassen. Grundlegend blieben die Bestimmungen der Regierungsordnung von 1652, Die Instruktionen der BVEK von 1651 sahen auch die Ausarbeitung einer Kanzleiordnung vor, die der Reichsregierung vorgelegt und von ihr konfirmiert werden sollte.®®® Die BVEK verlangte 1653 einen Entwurf vom Justizkollegium,®®® der fertiggestellt und dem König eingereicht worden ist, aber wegen des Krieges keine Konfirmation erhalten hat.®^® Er verwaltete das Kanzleisiegel. Königsmarck an KMt, datiert Stade, den 23. Oktober 1655; RA: Bremensia vol. 4. KMt an Gouverneur und Regierung in Bremen-Verden, datiert Liesky, den 29. Februar 1656; StA Stade: Rep. 5 a. Each 71 Nr. 5. Die Verhandlungen wurden von David Mevius und dem Regierungsrat Sven Strussberg gefiihrt. Böhme: Staatsfinanzen S. 293 f. Nicolai wurde am 31. Juli in sein Amt eingefiihrt. StA Stade Rep. 5 a, Each 124 Nr. 41. — Im Jahre 1664 geadelt von Greiffencrantz. Elgenstierna: Svenska adelns ättartavlor 3 S. 113. Gegen den Eintritt des Kanzlers in das Justizkollegium spricht die von KMt am 29. Februar 1656 proklamierte Zusammensetzung des Hofgerichts. Zum Elofgericht sollten gehören „unsern Cantzler und RegierungsRathen“ sowie „Unsere Cantzley oder JustizRäthen". Ware die Aufgabe im Justizkollegium die zentrale gewesen, ware natiirlich der Kanzler der letzteren Persongruppe zugeordnet worden. KMt an Gouverneur und Regierung in Bremen-Verden, datiert Liesky, den 29. Februar 1656; StA Stade: Rep. 5 a, Each 71 Nr. 5. — Seitens der Reichsregierung war man anscheinend damit einverstanden, daB die Mitglieder des Justizkollegiums auch dem Elofgericht angehörten. Das ergibt sich u. a. aus den Titeln der ernannten Mitglieder: Ad. Benedict Marschalk und Dr. Marcus Penzin wurden am 24. Dezember 1651 zu Kanzleiräten ernannt. Joachim Schenk wurde Justizrat gemäB der Regierungsordnung am 19. Juli 1652, während Herman Höpfner (kgl. Vollmacht vom 16. Juni 1655) und Nikolaus Meurer (kgl. Vollmacht vom 16. August 1657) den Titel „JustizRath und Assessor der Dicasterii“ erhielten. Alle Ernennungen in RA: RR. Kgl. Instruktion an die BVEK vom 24. Januar 1651 (Punkt 28); RA: RR. Vgl. kgl. Resolution an die Bremer Landstände vom 18. September 1649 (Punkt 7); RA: RR. Das Justizkollegium wurde angewiesen „eine gewisse Ritter- Oberland- und Hofgerichts auch CantzleyOrdnung" zu verfassen. BVEK an das Justizkollegium, datiert Stade, den 14. März 1653; StA Stade: Rep. 5 a. Each 98 Nr. 1. — Vgl. Erskein an Königsmarck, datiert Stockholm, den 25. November 1654; StA Stade: Rep 5 a. Each 78 Nr. 9. ®‘® Böhme: Staatsfinanzen S. 248 ff. 603 605 607 608 609

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