392 fahrne Männer“ sein sollten.®®^ Das Personal des Kollegiums sollte aus Referendar, Protonotar, Fiskal und Sekretär sowie vier Kanzlisten (davon einer Botenmeister und einer Exekutor) bestehen. Das Kollegium wurde zuständig fiir Zivil- und Strafsachen der Städte und der landlichen Gebiete. Es konnte sowohl erstinstanzlich als auch auf Appellation bin tätig werden. Die nicht von dieser Generalklausel umfaBten Sachen waren an die Regierung oder das Konsistorium zu verweisen. Diese Zuständigkeitsumschreibung war neu. Ansonsten kniipfte man weitgehend an die friiher fiir die Kanzlei geltenden Regeln an. So wurde es z.B. dem Justizkollegiumzur Pflicht gemacht, zu versuchen, die Parteien zu vergleichen.^®^ Aus einer friiheren Prokuratorenverordnung wurde die Anweisung an Advokaten iibernommen, sich auf die eigentliche Sache zu beschränken und nicht zu „extravagieren, und die Sachen mit Weitläuftigkeit, Glossen und Injurien zu verwirren“. Entscheiden sollte das Kollegium auf Grund „Gottes Wort, ihr eigen Gewissen, Kayserliche Gesetze und Constitutionen, sonderlich diejenigen, so hiebevor in diesem Lande iiblich gewesen und exerciret worden“. Sollte im Einzelfall das geschriebene Recht keine ausdriickliche Bestimmung enthalten, hatte das Kollegium „arbitrariter und secundum conscientiam"" zu entscheiden, in wichtigen Sachen aber vorher Gouverneur und Regierung zu befragen (P. 10). Gegen Entscheidungen des Justizkollegiums konnte an das Tribunal in Wismar oder aber auch — nach Wiedererrichtung — an das Hofgericht und Oberlandgericht appelliert werden. Rechtsverweigerungsbeschwerden und Nullitätsklagen waren von der Regierung zu behandeln, die wichtige Sachen demTribunal zur Entscheidung vorzulegen hatte (P. 14). Ein Advokatfiskal, der „Interesse, Regalien, Jura und Gerechtigkeiten“ der Krone wahrzunehmen hatte, erhielt Aufgaben sowohl beimJustizkollegium, als auch bei der Regierung und dem Konsistorium. Er sollte u.a. die Vollstreckung von Entscheidungen aller dieser Kollegien iiberwachen und Säumige anklagen. Beim Justizkollegium anhängige Strafsachen sollten vom Fiskal bearbeitet werden, der auch die Anklage zu vertreten hatte. Ähnlich wie in Schweden muBte der Fiskal die Urteilsbucher der Untergerichte einfordern und kontrollieren, damit „die Justitz an alien Orten auf dem Lande wohl und zu rechter Zeit administriret wird“. Säumige Richter hatte er beim Justizkollegium anzuklagen. Soweit Amtsaufgaben nicht in Mitleidenschaft gezogen wurden, durfte er als Advokat oder Prokurator tätig sein. Nach der Regierungsordnung sollten zwei von Adel und zwei rechtsgelehrt scin. Tatsächlich war nur einer adlig. Böhme: Staatsfinanzen S. 108. Einer der Justizräte sollte die Parteien vor sich laden und versuchen, „ob die Sache in Gute und Freundschaft könne componiret und verglichen werden" (P. 10). Pratje: Altes und Neues IV S. 43. Punkt 10 des RättegångsprozeC von 1615; Schmedeman; Justitiaeverket S. 149. 596 597 598
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=