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391 der Cantzley“ stattfinden.^®® Auf Grund dieser Instruktionen fertigte Stucke innerhalb der BVEK einen Verfassungsentwurf an,®®® der der Kanzlei im Verhältnis zur Regierung eine bevorzugte Stellung einräumte. Stuckes Gedanken wurden jedoch nicht vollständig verwirklicht. Zwischen Stucke und Königsmarck ergaben sich häufig Zuständigkeitskonflikte bei der gemeinsamen Arbeit in Stade, die in Stockholm bekannt waren.®®^ Sie ergaben sich meist aus Versuchen der Kanzlei, ihre Zuständigkeiten auf Kosten der Reichsregierung zu erweitern. Im April 1652 wies die Reichsregierung deshalb Stucke und die Kanzleiräte an, sich nur noch mit Justizfragen zu beschäftigen.®®- Diese Anweisung kehrt inhaltlich in der drei Monate später bestätigten Regierungsordnung wieder, die die Trennung der Aufgaben und Tätigkeiten von Regierungskollegium und Justizkollegien festschrieb.®®® Die Regierungsordnung von 1652 ist ein typisches Ergebnis von Verfassungsgesetzgebung im Zeichen der Generaldirektoriatspläne Königin Christinas.®®^ Sie trennte zwar die beiden Kollegien dem Grundsatz nach, schuf dann aber Verbindungen dadurch, daB der Kanzler zugleich Vorsitzender des Justizkollegiums und auch Mitglied der Regierung wurde. AuBerdem wurde das Justizkollegium der Regierung insoweit unterstellt, als die Regierung auf Grund regelmäBiger Berichte des Kanzlers die Arbeit des Justizkollegiums allgemein zu beaufsichtigen hatte. Direktor des Justizkollegiums®®® war der Kanzler. AuBerdem sollte es aus vier Justizräten bestehen, „so alle gelehrte und in den Rechts-Processen, Reichs-Constitutionen, auch Landesgewohnheiten und Satzungen wohl erKgl. Instruktion fiir die BVEK vom24. Januar 1651 (Punkt 28); RA: RR. Zetterqvist: Grundläggningen S. 173. Stuckes Einstellung hatte sich in der BVEK und auch bei der Arbeit in der Kanzlei bemerkbar gemacht. Böhme: Staatsfinanzen S. 99 f. **“ KMt an Kanzler und Kanzleiräte vom 24. April 1652; RA: RR. Kgl. Regierungsordnung vom 20. Juli 1652; Gedruckt bie Pratje: Altes und Neues IV S. 5 ff. — Der erste Entwurf war von Stucke ausgearbeitet, aber in Stockholm von u. a. Schering Rosenhane und Axel Oxenstierna uberarbeitet worden. Die geänderte Fassung stärkte Königsmarcks Stellung im Verhältnis zu Stucke. Stucke hatte z. B. vorgeschlagen, dem Justizkollegium einen Sekretär fiir lehnrechtliche Fragen zuzuteilen, die eigentlich von der Regierung entscheiden werden sollten. Dieses Amt wurde dem consilium status zugewiesen und dort mit Archivaraufgaben verbunden. Böhme: Staatsfinanzen S. 103. ®®‘‘ Das Generaldirektorium war als Kontroll- und Oberinstanz zum Regierungskollegium {consilium status) der Provinz gedacht. Im Verhältnis zur Instruktion von 1651 war die Zahl der Kollegien auf drei reduziert worden: Regierung, Justizkollegium und Konsistorium. Die Darstellung geht von der Regierungsordnung vom 20. Juli 1652 aus; Gedruckt bei Pratje: Altes und Neues IV S. 40 ff. 589 590 591 593 595

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