389 Appellationen gegen Kriegsgerichtsentscheidungen sachlich priifen solle.®^^ Der König bestimmte, daB Entscheidungen von Kriegsgerichten „in Ihro Königl. Majestät deutschen Provincien iiber militair- und in wiircklichen Krieges-Diensten stehende Persohnen, auch iiber dera AmbtsVerrichtung, und anderen militairischen Sachen“ nicht letztinstanzlich vom Tribunal entschieden, „sondern an Ihro Königliche Majestät verwiesen werden sollen“. Ging es um Sachen, in denen zwar die Parteien Militärpersonen oder Angehörige und Bedienstete von Militärpersonen waren, die aber nicht eigentliche Dienstgeschäfte betrafen, soilten die zivilen Gerichte und damit auch das Tribunal entscheiden.^"® Die Sonderbehandlung der eigentlichen Militärsachen hat ihre naheliegende Erklärung darin, daB es in ihnen gewöhnlich um die Anwendung schwedischen Rechts — der Kriegsartikel — und auBerdem darum ging, daB die Reichsregierung selbst die unmittelbare Kontrolle iiber die Disziplin der Militärverbände behielt. Kontroversen mit den Ständen ergaben sich aus dieser Sonderregelung nicht — wahrscheinlich weil Exemtionen von militärischem Personal und auch von zivilen Beamten im deutschen Recht weitgehend iiblich waren. 7.3.2. Bremen-Vcrden Das Erzstift Bremen und das Stift Verden wurden der schwedischen Krone im Westfälischen Frieden als Herzogtum zuerkannt.^^® Diese Säkularisierung fiihrte zur Auflösung der geistlichen Stände der Provinz.^®” Die politische Geschichte Bremen-Verdens vor 1657 — und auch die verfassungsrechtliche Entwicklung — sind kiirzlich eingehend untersucht worden®®^ und brauchen deshalb hier nicht erneut behandelt zu werden. Hinzuzufiigen wäre, daB vor 1657 sowohl von der schwedischen Reichsregierung als auch von den Ständen Bremen-Verdens die Frage einer allgemeinen Erneuerung des Territorialrechts angesprochen worden ist.^®- In der Präliminarresolution von 1649 wurde jedoch bestimmt, daB jedenfalls einstweilen die geltenden Rechtsquellen unverändert bleiben sollten. Johan Oxenstierna an KMt, datiert Wismar den 9. Juli 1657; RA: Wismarcnsia 583 577 vol. 16. Kgl. Deklaration, datiert Wismar, den 20. November 1657 (Punkt 4); Nicht in RA: RR. Balthasar: Historische Nachricht S. 192 f. Aufierdem das Amt Wildeshausen und die Rechte am Hamburger Domkapitel, die friiher dem Bremer Erzbischof zugestanden hatten. IPO Art. X § 7; IPW S. 139 f. D. h. in Bremen das Domkapitel und die Prälaten sowie in Verden das Domkapitel; Böhme: Staatsfinanzen S. 63 und 65. Böhme: Staatsfinanzen passim. Landtagsabschied vom 30. Juni 1651; StA Stade: Rep. 5 a, Each 133 Nr. 16. Kgl. Präliminarresolution vom 5. Februar 1649; RA: RR. Auch StA Stade: Rep. 5 a, Fach 54 Nr. 3. 578 580 581 582
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