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387 daB die PEK die mit dem jus superioritatis zusammenhängenden Fragen behandeln solle. 2u diesen Fragen zählte die Reichsregierung auch die der Appellation gegen Entscheidungen der Stralsunder Stadtgerichte. In ihren allgemeinen Erörterungen der Pläne fiir die Reorganisation des pommerschen Staates entschied sie sich im Sommer 1651 dafiir, nach Möglichkeit Appellationen von Stralsund nach Liibeck zu verhindern und statt dessen das Tribunal in Wismar entscheiden zu lassen. Hinter diesem BeschluB stand das jus supremum de non appellando, das der Friedensvertrag gewahrt hatte.^®® Diese prinzipiellen Stellungnahmen fiihrten zu ergänzenden Instruktionen an die PEK vom April 1652, in diesem Sinne mit Stralsund iiber die Appellationsfrage zu verhandeln. Die PEK sollte nach Möglichkeit die Stadt von der Notwendigkeit iiberzeugen, daB Appellationen an das Hofgericht und das Tribunal gehen miiBten. Die Stadt fiigte sich den Forderungen der Reichsregierung und verzichtete auf Appellationen nach Liibeck. Ähnlich wie Wismar unterwarf sie sich der Jurisdiktion des Tribunals als letzter Instanz.®®® Auf der Ebene der Stadtgerichte konnte die schwedische Krone — wie die Beispiele der selbstandigen Städte Stettin und Stralsund zeigen —auf Grund des Jurisdiktionsprivilegs im Osnabriicker Friedensvertrag und des allgemeinen jus superioritatis ihre Stellung konsolidieren. In Alten-Stettin behielt die Krone die Kontrolle iiber die Stadtgerichtsbarkeit unter Berufung auf friihere herzogliche Rechte, in Stralsund gelang es ihr, ihre Rechtsstellung insoweit zu verbessern, als die Stadt zum Verzicht auf Appellationen nach Liibeck und zur Anerkennung der Jurisdiktion des Wismarer Tribunals gezwungen wurde. Ein Grund des verhältnismäBig kampflosen Nachgebens der Stadt diirfte darin gelegen haben, daB ihr Syndikus David Mevius Vizepräsident des Tribunals und damit die Zentralgestalt der Gerichtstätigkeit wurde. 567 7.3.1.5. DieKriegsgerichte Während der Kriegsjahre lag der Schwerpunkt der Kriegsgerichtsorganisation in Alten-Stettin, wo seit 1642 auch der Generalauditeur seinen Amtssitz hatte.®®® Die Kriegsgerichtsorganisation wurde in den Verhandlungen Sache ein casus appellabilis war. J. N. Lillieström an C. G. Wrangel, datiert Wolgast, den 15. Juli 1651; RA: Skoklostersamlingen E 8409. SRP 1651 (19. Juni) S. 46 f. und (10. Juli) S. 49. KMt an die PEK vom 18. April 1652; RA: Gadebuschska samlingen vol. 42. Ebel: Liibisches Recht I S. 53. — Odhner: Politik Schwedens S. 336 f. — Vgl. Balthasar: Historische Nachricht S. 57, der angibt, daB die Appellation von der Stadt an das Hofgericht ging (1740). Vgl. oben Kap. 4.2.6. S. 168. 566 569

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