386 Die Stadt Alten-Stettin verlangte unmittelbar nach Kiregsende durch den Gesandten Runge eine Bestätigung der Gerichtsprivilegien, die die Stadt 1643 erhalten hatte.^^^ Diesem Begehren wurde von der Reichsregierung 1649 entsprochen.®^® 1650 sandte die Stadt eine Deputation nach Stockholm, die an den Krönungsfeierlichkeiten fiir Königin Christina teilnehmen, aber auch erneut iiber die Stadtprivilegien verhandeln sollte. In der Bestätigung von 1649 hatte sich die Reichsregierung das Recht der Konfirmation von Amtsvollmachten fiir neuernannte Gerichtsbeisitzer der Stadt vorbehalten, das sie entweder selbst oder durch die pommersche Regierung ausiiben wollte. AuBerdem waren der schwedischen Krone die jura superioritatis et appellationis vorbehalten worden. Diese Einschränkungen sollten nach dem Wunsch der Stadt entfallen; sie hatte aber keinen Erfolg.^®® Entsprechende Forderungen wurden 1654 nach dem Thronwechsel wiederholt,^®^ fiihrten aber nur zu einer erneuten Bestätigung des Privilegs von 1643,^®^ Der Grund der mangelnden Bereitschaft der Reichsregierung zu Konzessionen kann möglicherweise in dem Wunsch bestånden haben, das Stadtgericht ebenso zu beherrschen wie die konkurrierenden Fora in der Stadt. Der Stadt Stralsund war im Osnabrucker Vertrag ausdriicklich ein Recht auf Bestätigung ihrer Privilegien durch die schwedische Krone zuerkannt worden.^®^ 1649 verhandelte eine Deputation der Stadt iiber diese Bestätigung, die Reichsregierung verwies die Frage allerdings zur weiteren Vorbereitung an die noch einzusetzende pommersche Einrichtungskommission.^®“ In der Resolution an die Gesandten wurde auch erwähnt. Siehe oben Kap. 4.2.5.2.1. S. 155 f. Kgl. Resolution vom 24. Juli 1649; RA: RR. Stadtsyndikus Joachim Schnobelius und Ratsverwandter Peter Kroger an KMt, undatiert; RA: Pommeranica vol. 235. Die Stadt Alten-Stettin hatte deshalb keine Jurisdiktion iiber die ..Scabinos". Das consilium status bestätigte in einer Appellationssache 1652, daB diese ihr Forum bei der pommerschen Regierung hatten; Burgermister und Rat u.a. ./. samtliche Seabinen und Assessoren beim Stadtgericht in po novae instantiae et jurisdictionis iiber die „scabinos“. Urteil des consilium status vom 13. April 1652; RA: Pommeranica vol. 236. 557 558 559 560 Biirgermeister und Rat an KMt, datiert Alten-Stettin, den 5. September 1654 (Punkt 4); RA: Pommeranica vol. 233. Kgl. Resolution vom 31. August 1660 (Punkt 10); RA: RR. — Akten zu weiteren Änderungsforderungen in RA: Pommeranica vol. 236. IPO Art. X § 16; IPWS. 142. David Mevius, Wilhelmvon Senden und Martin Bagewitz. Kgl. Resolution an die Deputierten vom 24. Juli 1649; RA: RR. — In den ersten Jahren nach dem FriedenschluB vermied man anscheinend nach Möglichkeit alle Konflikte und wandte den Erbvertrag an. 2. B. lieB die pommersche Regierung zu, daB Akten an eine Juristenfakultät versandt wurden, die ein Gutachten erstatten sollte, ob eine 561 562 563 564 565
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