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384 7.3.1.4. Die Untergerichte 7.3.1.4.1. Die Untergerichte auf dem Lande Zwei Drittel des pommerschen Gebietes nach dem DreiBigjährigen Krieg waren adlige Giiter.®^^ In einem der stärksten Bezirke, auf Riigen, bestand schon friiher eine Gerichtsorganisation mit Gardgerichten und einemLandvogteigericht, das seinen Sitz in Bergen hatte. Diese Gerichte und auch das Burggericht in Wollin, das Forum des amtsgesessenen Adels wurden beibehalten.^^- Von schwedischer Seite wurde sogar vorgeschlagen, ein Landvogteigericht in Wolgast einzurichten, das das Hofgericht erganzen sollte.^^^ Die Stände opponierten sich jedoch gegen diesen Plan,®^^ und er wurde nicht verwirklicht. Die wichtigsten Veränderungen in der Untergerichtsorganisation betrafen die herzoglichen Tisch- und Tafelgiiter. Diese Guter waren durch den FriedenschluB wie andere jura ducalia der schwedischen Krone zugefallen.®'*^ Sie wurden zusammen mit dem SchloB Wolgast persönliche Giiter Königin Christinas bei ihrer Abdankung 1654.^^® Die Rechtsstellung der Königin im Verhältnis zu den Tafelgiitern ist in der Abdikationsakte näher geregelt (Punkt VI). Sie schreibt vor, daB das Gerichtswesen unverändert beibehalten werden sollte.^^" Diese Bestimmung wurde im Marienburger RezeB vom4. Februar 1657 bestätigt, in dem das jus primae instantiae der Königin iiber die Tafelguter bestätigt wurde.^^® Die Gerichte sollten nach den Regeln der PHO tätig werden.®^® Das Hofgericht war Backhaus: Reichsterritorium S. 102. 5^2 Die SchloCgesessenen, die auch in diesem fruher hinterpommerschen Gebiet vorkamen, hatten ihr Forum vor dem Hofgericht. Rehnskiölds Amtsbeschreibung von 1654 (fol. 231); RA: Pommeranica vol. 530. —Backhaus: ReichsterritoriumS. 102 f. Kgl. Memorial an Lillieström vom 10. Januar 1649; RA: RR. „på det den gemene Adelen der omtrent, som på resor icke stort hafwer till spendera, där dheras primam instantiam kunde hafwa“. — Memorial der PEK vom 17. August 1650; RA: Pommeranica vol. 433. KMt an die PEK vom 18. April 1652; RA: Gadebuschska samlingen vol. 42. In Kapitel 4 ist dargestellt worden, daB schon während des Krieges ein groBer Teil dieser Giiter durch Herzog Bogislav XIV. und durch die schwedische Krone vergeben worden waren. Siehe oben S. 148. Diese Ubertragung an Christina setzte voraus, daB die mit Lehnrecht vergebenen Giiter reduziert wurden. Ausgenommen von der Reduktion und der anschlieBenden Vergebung an Christina sollten die Guter Stralsunds und der Universität Greifswald sein. Königin Christinas Abdikationsakte, datiert Uppsala, den 1. Juni 1654 (Punkt III): Stiernman: Besluth II S. 1210. — Hierzu ausfiihrlich von Esssen: Alienationer S. 29. Stiernman: Besluth II S. 1212. KMt hielt es fiir „recht und billig“, daB Königin Christina „in dem exercitio primae instantiae . . . maintenireV^ werde. Kgl. Resolution an Peter Appelmann, datiert Marienburg, den 4. Februar 1657 (Punkt 3); Dähnert: Sammlung Suppl. I S. 802. VON Essen: Alienationer S. 48. 543 545 546 548

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