383 Im Zusammenhang mit der Entscheidung zu Gunsten eines 533 welter. Konsistoriums in Greifswald 1656 wurde die pommersche Regierung beauftragt, den Superintendenten in Stralsund, Balthasar Raw, fiir das Generalsuperintendentenamt zu gewinnen, jedoch ohne Erfolg zu haben.534 Der entscheidende Grund fiir die Verlegung des Konsistoriums nach Greifswald stellte die enge Verbindung zur Universität dar. Nach der pommerschen Kirchenordnung und den Statuten der juristischen Fakultät sollten der Direktor und einer der Assessoren Mitglieder der juristischen Fakultät, die beiden anderen Assessoren Mitglieder der theologischen Fakultät sein.^^^ Joachim Volschow, Professor an der juristischen Fakultät, war auch während der Jahre 1648 bis 1657 Direktor des Konsistoriums. Die juristische Assessorenstelle war nach dem Tode Franz Stypmanns im Jahre 1650 einige Zeit unbesetzt^^® und erhielt einen neuen Inhaber erst 1654 in Jakob Stypmann.^^" Inhaber der theologischen Assessorenstellen waren zwei Professoren der Theologie, nämlich Johannes Beringius (der von 1651 bis 1658 auch als Generalsuperintendent tätig war) und Abraham Battus.^^® Die pommerschen Stände wiesen bei ihren Verhandlungen mit der PEK auf Schwächen der Konsistorialinstruktion hin und verlangten Änderungen. Während der hier behandelten Zeit wurden diese Änderungen jedoch nicht vorgenommen, sondern erst 1681 ersetzte man die bis dahin geltende Konsistorialinstruktion von 1569 durch eine neue.^^® Nach der Einrichtung des Tribunals in Wismar gait, daB Appellationen gegen Entscheidungen der Konsistorien mit gewissen Einschränkungen dorthin zu richtenwaren.^'**’ 533 Pommersche Regierung an Johan Oxenstierna, datiert Alten-Stettin, den 18. Juli 1650; RA: Oxenstiernska samlingen E 987. — Als Ersatz fiir Jakob Fabricius sollte Joachim Fabricius, Professor der Theologie und Assessor am Konsistorium in AltenStettin, als Vizesuperintendent amtieren. Pommersche Regierung an C. G. Wrangel, datiert Alten-Stettin, den 23. September 1654; RA: Skoklostersamlingen E 8409. Raw stellte die Bedingung, daB die Verfassung des Konsistoriums in einigen Punkten geändert werden sollte. Diese Bedingung wurde nicht akzeptiert. Pommersche Regierung an KMt, datiert Alten-Stettin, den 6. September 1656; RA: Pommeranica vol. 2. 535 Weiteres hierzu unten Kap. 8.2.1. S. 433 f. Vgl. den Stellenplan vom Juni 1651 in der Anlage zum Schreiben C. G. Wrangels an KMt, datiert Wolgast, den 28. Juni 1651; RA: Pommeranica vol. 128. Siehe FuBnote 497 oben S. 378. Kgl. Vollmacht vom 17. Mai 1654; RA: RR. 538 Qbei- sie Kosegarten: Geschichte I S. 256. Balthas.\r: Flistorische Nachricht S. 92 f. 534 536 537 Heyden: Kirchengeschichte II S. 156 ff. TO 1656 Teil 2 Tit. 1 § 15. 539
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=