382 ein „Consistorium generate" in Alten-Stettin und ein „Consistorium speciale" in Greifswald einzurichten. In anderen Plänen Königin ChriStinas sollte ein „Consistorium generate" zusammen mit dem Hofgericht in Greifswald eingerichtet werden.®^^ 1653 entschied sich Christina fiir die Verlegung von Konsistorium und Hofgericht nach Stettin."-® Die Stände protestierten, und Karl X. Gustaf stimnite der Ansiedlung in Greifswald Das Konsistorium in Stettin wurde am 1. Juli 1657 aufgelöst. Der groBte Teil Hinterpommerns war durch den Osnabriicker Friedensvertrag Brandenburg zugefallen. Fur dieses Gebiet lieB der Kurfiirst ein Konsistorium in Kolberg einrichten.^®^ Beide Generalsuperintendenten —Moevius Volschow in Greifswald und Jakob Fabricius in Alten-Stettin — starben vor der endgiiltigen Lösung der Konsistoriumsfrage.^®- Nachfolger wurden einstweilen nicht ernannt, und die Konsistorien arbeiteten allein mit Direktören und Assessoren 529 530 zu. Generalsuperintendent sollte Jakob Fabricius werden, und im iibrigen sollte das Konsistorium seine damalige Zusammensetzung behalten: Direktor Christian Pistorius, die drei Assessoren Johannes Micraelius, Joachim Fabricius und Christian Labes sowie der Notar Joachim Schawkirch. Mit D. Liedermann als Superintendenten und sonst unveranderter Zusammensetzung, d. h. Joachim Volschow als Direktor und drei Assessoren. Zwei der Assessoren sollten der theologischen Fakultat angehören (Johannes Beringius und Abraham Battus) und der dritte ein Inhaber eines der juristischen Lehrstuhle sein. Anlage zum Schreiben C. G. Wrangels an KMt, datiert Wolgast, den 28. Juni 1651; RA: Pommeranica vol. 128. Kgl. Instruktion fiir die PEK vom 18. April 1652; RA: Gadebuschska samlingen vol. 42. — In diesen Plänen war die Zusammensetzung etwas verandert; Superintendent, ein graduierter Jurist mit einschlagigen Erfahrungen, vier Assessoren (zwei geistliche und zwei weltliche) sowie ein Notar und ein Pedell. Appellationen sollten an die pommersche Regierung in Stettin, nicht aber an das Hofgericht gerichtet werden. KMt an die PEK vom 10. Oktober 1652 (Punkt 7); RA: RR. Kgl. Resolution an die Landstande vom 1. März 1655 (Punkt III) RA: RR. Auch bei Dähnert: Sammlung I S. 821. Die pommersche Regierung vollzog die Anordnung der Reichsregierung, daB „beide Consistoria ins cins gebracht werdcn“. Kgl. Resolution an J. N. Lillieström vom 16. Juni 1656. Nicht in RA: RR. Vgl. Pommersche Regierung an KMt, datiert AltenStettin, den 6. September 1656; RA: Pommeranica vol. 2. — Das iibrige Personal des Stettiner Konsistoriums erhielt seinen Abschied, und die Parteien anhängiger Sachen wurden nach Greifswald verwiesen. Pommersche Regierung an das Konsistorium in Greifswald, datiert Wolgast, den 14. Mai 1657; Dähnert: Sammlung III S. 138. Petsch: Verfassung S. 240 und 249 ff. — Später wurde das Konsistorium nach Stargard verlegt. Heyden: Kirchengeschichte II S. 139. Balthasar: Historische Nachricht S. 85. Volschow starb am 6. Juli 1650. Konsistorium an die pommersche Regierung, datiert Greifswald, den 10. Juli 1650; RA: Oxenstiernska samlingen E 987. Vanselow: Gelehrtes Pommern S. 120. Kosegarten: Geschichte I S. 256. — Jakob Fabricius starb am 11. August 1654. Vanselow: a.a.O. S. 33. 525 526 527 530 531
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