381 und gröBte Arbeit auff uns alhie ankombt, undt unter 40 undt mehr sachen kaumeine per appellationemdahie devolviret wird“.^^® Der an Brandenburg gefallene Teil des Stettiner Hofgerichtssprengels wurde in den Zuständigkeitsbereich eines neuerrichteten Hofgerichts in Kolberg einbezogen.^^^ Vor 1648 beim Hofgericht in Stettin anhängig gemachte Sachen konnten dort aber weiterarbeitet werden. Das Kolberger Hofgericht meinte, der Grundsatz „Actor sequitur forum rei"" sei auf diese Falle anzuwenden, und weigerte sich, sie aus Stettin zu iibernehmen.^^® 7.3.1.3. Die Konsistorien Bei den Verhandlungen des Jahres 1649 zwischen den pommerschen Ständen und der Reichsregierung spielte die zukiinftige Stellung der Konsistorien eine untergeordnete Rolle. Die Stände waren mit der Beibehaltung nur eines Konsistoriums einverstanden.^-^ Sie wunschten aber, daB es „in seiner alten Verfassung“ wiedererrichtet werden solle.^^'^ Hiergegen hatte die Regierung nichts einzuwenden.^^^ Ähnlich wie in der Hofgerichtsfrage wurden während der Verfassungsverhandlungen mehrere Vorschläge fur die Zukunft vorgelegt. Das Konsistorium in Greifswald wurde schon zu Beginn der Verhandlungen als die beste Alternative angesehen; dennoch ergaben sich aber Vorschläge, 524 Hofgericht in Greifswald an Johan Oxenstierna, datiert Greifswald, den 17. Mai 1656; RA: Oxenstiernska samlingen vol. E 987. — Vgl. auch mehrere weitere Schreiben an Johan Oxenstierna a.a.O. Hinterpommersche Regimentsverfassung vom 11. Juli 1654, Tit. VII. Von Bestallung des Hofgerichts etc. Auserlesene Sammlung I S. 51 ff. Hofgericht in Alten-Stettin an das Hofgericht in Kolberg, datiert Stettin, den 28. Juni 1654, sowie Hofgericht in Kolberg an das Hofgericht in Stettin, datiert Kolberg, den 17. August 1654; RA: Pommeranica vol. 491. (Zu einem Mordfall aus Belgard 1645.) Instruktion der pommerschen Landstände an die Deputierten vom 27. Januar 1649; Bär: Politik Pommerns S. 446. 519 520 Gravamina der Deputierten der Stände vom 5. Juni 1649 (Punkt 3); RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. 523 SRP 1649 (16. Juni) S. 142: „Wegen des Consistorii; Dess bisittare effter dett gambla maniret. Ther i vore inthet att ändra“. — Vgl. KMt an die pommersche Regierung vom 10. Januar 1649; RA: RR. KMt erklärte, dafi nur ein Konsistorium in Stettin bestehen bleiben solle. So lange der gegenwartige Generalsuperintendent amtiere, sollten allerdings noch beide Konsistorien beibehalten bleiben. KMts Stellenplan 1651; RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. — Back: Herzog 524 S. 114.
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