20 Berufung bei einem königlichen Hofgericht eingelegt werden.^^ Nur in gewissen Sachen, die direkt die schwedische Herrschaft betrafen wie beispielsweise Majestätsverbrechen, hatte der schwedische Gouverneur Recht auf Sitz und Stimme im Rat. Hinsichtlich der Appellation an das Hofgericht in Stockholm rechnete Gustaf Adolf 11. mit Opposition des Rates. Der Gouverneur wurde deshalb angewiesen, gegeniiber dem Rat Klage zu fiihren, daB es in Livland kein Gericht gab, bei dem man gegen den Rat klagen könne.^® Fiir Estland hatte die ProzeBordnung von 1615 das Stockholmer Hofgericht als das höchste Gericht des Landes festgelegt,^' aber auch hier opponierte man gegen das Hofgericht. Nach militärischen Erfolgen in Livland im Januar 1626 begab sich Gustaf Adolf II. nach Reval und präsentierte dort ein Programm fiir Reformen in den livländischen Gebieten, das auch eine Reorganisation des Gerichtswesens als vorrangig umfaBte. Er versprach wiederum eine neue ProzeBordnung und forderte, daB Richter und Beisitzer in den Untergerichten Geschworene sein sollten. DemWiderstand gegen die Vorschläge von Seiten des Landrates begegnete man mit dem Argument, daB man mit den Reformen nicht in die Privilegien der Ritterschaft eingreifen, sondern nur Garantien fiir Gerechtigkeit und Ordnung in der Rechtsprechung schaffen wolle. In den darauf folgenden Jahr, 1627, wurde eine Kommission eingesetzt, die die Reformfrage in sämtlichen schwedischen Provinzen jenseits der Ostsee, d. h. in Estland, Livland und Ingermanland, in Angriff nehmen sollte.^® Zugleich wurde Johannes Rudbeckius beauftragt, das Schul- und Kirchwesen in Livland zu visitieren und eine Kirchenorganisation mit Superintendent und Konsistorium aufzubauen.^® Die Arbeiten begannen in Estland, wo allerdings weder die Kommission noch Rudbeckius Erfolg Liljedahl: Svensk förvaltning S. 79. Damit meinte man das Hofgericht in Stockholm; Liljedahl a.a.O. S. 307. Schreiben der Königlichen Regierung an den Gouverneur Krus vom 12. Dezember 1621; RA: RR. —Liljedahl: Svensk förvaltning S. 88. Eine Schwierigkeit ergab sich fiir die Behandlung der Sachen von Riga amHofgericht aus der Sprachenfrage. Das Hofgericht gestattete livländischen Parteien die Einreichung von Schriftstiicken in deutscher Sprache, antwortete aber auf schwedisch. Nach einem Schreiben des Hofgerichtspräsidenten Magnus Brahe an den Rat von Riga vom 13. Dezember 1622 fertigte jedoch der Hofgerichtssekretär Dbersetzungen ins Deutsche an; Liljedahl: Svensk förvaltning S. 101. Schmedeman: Justitiasverket S. 155: Lantrådet i Estland och Borgmästare och Rådh i Räfle, inge undantagandes. —Der Landrat (lantrådet) bestand aus drei Mitgliedern der Ritterschaft. Zum einen beriet er den Gouverneur in Verwaltungsangelegenheiten, und zum anderen entschied er unter dem Vorsitz des Gouverneurs als Gericht in Sachen des Adels. Liljedahl: Svensk förvaltning S. 175. Liljedahl: Svensk förvaltning S. 193 f. 39 Westling, KHÅ 21 (1920—21) S. 198 ff. — Forderungen nach Einrichtung eines Konsistoriums in Livland waren schon im Zusammenhang mit der Intervention 1621 erhoben worden; Liljedahl: Svensk förvaltning S. 69. 38
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