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377 während der weiteren Rekonstruktionsarbeiten am pommerschen Staatswesen aktuell.^®^ Diese Rekonstruktion wurde nach AbschluB des Grenzvertrages mit Brandenburg und der Einfuhrung einer Verfassung im brandenburgischen Teil Pommerns^®® durch eine neue Einrichtungskommission, die PEK, weiterbetrieben, die von Königin Christina im Oktober 1653 berufen worden warA®^ Zur Hofgerichtsfrage sah die Instruktion dieser Kommission vor, daB die beiden bisherigen Hofgerichte und auch die Konsistorien zusammengefaBt und nach Alten-Stettin verlegt werden sollten (Punkt 7). Die Stände blieben bei ihren Einwendungen gegen AltenStettin als Sitz. Nach der Abdankung Königin Christinas schlugen sie dann aber demneuen König Karl X. Gustaf vor, das neue Hofgericht nicht — wie von ihnen friiher verlangt — in Wolgast seinen Sitz nehmen zu lassen, sondern den provisorischen Sitz in Greifswald beizuhalten."*®® Der König entsprach diesem Wunsch.^®® Wegen des polnischen Krieges 1655 verzögerte sich die Durchfiihrung dieser Entscheidung. Der Kammerpräsident Rehnskiöld bereitete die Zusammenlegung durch Planentwiirfe vor, die von der Reichsregierungsentscheidung ausgingen, traf aber bald auf Opposition. Die Stettiner Regierung hatte ihre Arbeit auf der Grundlage der Entscheidung von 1653 organisiert und sah ihre Stellung durch die Einziehung des Hofgerichts und auch des Konsistoriums der Residenzstadt bedroht. Sie versuchte deshalb mehrfach, die Reichsregierung zu einer Änderung der Entscheidung fiir Greifswald zu bewegen.^®® Die Reichsregierung blieb —trotz Vorsprache Lillieströms —bei ihremStandAuch einige Stände zogen vor, dafi Hofgericht und Regierung „an einem Orth beysammen seyn“. Die Stadt Alten-Stettin und andere Städte an die PEK, datiert Wolgast, den 30. Juni 1651; PEK an KMt vom 17. August 1650 (Anlage 6) RA: Pommeranica vol. 433. —Vgl. auch „Rationes warumb des vorpom. Hoffgerichte fuglicher nach Wolgast als einen anderen Ort zu legen“ von 1651; RA: Gadebuschska samlingen vol. 103. 485 Hierzu Petsch: Verfassung S. 194 ff. und 245 ff. Diese Verfassung sah u.a. ein Hofgericht in Kolberg vor. Kgl. Instruktion vom 10. Oktober 1653; RA: RR. —Back: Herzog S. 317 f. Lillieström teilte dem Reichskanzier mit, die Stände verlangten „obstinate“ die Einrichtung des Hofgerichts in Wolgast oder aber, daB neben dem Hofgericht in Wolgast „motte bllffua en liten Hoffrätt“ in Stettin. Lillieström plädierte fiir die Beibehaltung des Hofgerichts in Stettin. Lillieström an Axel Oxenstierna, datiert Alten-Stettin, den 26. Juli 1654; RA: Oxenstlernska samlingen E 652. Vgl. „Rationes warumb den Pommerischen Landtständen in der begehrten translocirung des Hofgerichts von Stettin nach Wolgast nicht zu deferiren“; RA: Pommeranica vol. 491. Kgl. Resolution an die Deputierten der Stände vom 1. März 1655 (Punkt III); RA: RR. Gedruckt bei Dähnert: Sammlung I S. 821. — Malmström: Bidrag 1653— 1660 S. VII f. Pommersche Regierung an KMt, datiert Alten-Stettin, den 8. August 1655; RA: Pommeranica vol. 1. — Vgl. auch kgl. Resolution an die Deputierten der Stadt Stettin, datiert Wismar vom 17. Oktober 1657 (Punkt 5); RA: RR. 486 487 468 489

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