376 ten an die Reichsregierung.^’* In Stockholm stellte daraufhin der Reichskanzler fest, daB der Kaiser kein Recht habe, die Urteile aufzuheben, die vom pommerschen Hofgericht während des Krieges verkiindet worden waren.^^^ Danach scheint die schwedische Regierung sich nicht mehr mit der Sache befafit zu haben. Der Fall von Winsen zeigt aber deutlich die Gefahr politischer Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben konnten, daB die schwedische Krone einerseits die Territorialgerichtsbarkeit ubernommen hatte, andererseits die Lehnsinvestitur aber noch nicht durchgefiihrt und das Tribunal noch nicht eingerichtet war. Nach der Tribunaleinrichtung im Mai 1653 stritten Gericht und Regierung iiber Rechtsmittel gegen Regierungsentscheidungen an das Tribunal. Die TO von 1653 untersagte Appellation an das Tribunal gegen Gouverneursentscheidungen.^"® Diese Bestimmung wurde aber bald dahingegehend geändert, daB Appellationen an das Tribunal jedenfalls in solchen Sachen zulässig sein sollte, in den friiher an kaiserliche Gerichte appelliert werden konnte.^’^ Diese geänderte Bestimmung wurde in die TO von 1656 aufgenommen.'*®®. 7.3.1.2. Die Hofgerichte Unter Mitwirkung von J. N. Lillieström wurde dem FriedensschluB von der Reichsregierung ein Memorial iiber die vorläufige Organisation des pommerschen Staates ausgearbeitet.'*®^ Schon in einem ersten Entwurf entschied sich die Regierung fiir nur ein pommersches Hofgericht, das wie die Regierung seinen Sitz in Alten-Stettin haben sollte.^®^ Die pommerschen Stände waren zwar damit einverstanden, daB nur ein Hofgericht bestehen bleiben sollte, zogen aber Wolgast als Sitz vor.^®® Die Reichsregierung war bereit, diesem Wunsch zu entsprechen.^®'* Die Diskussion uber den Sitz des Hofgerichts kam jedoch nicht zur Ruhe und blieb Salvius warnte: „Drages sadane Klagemåhl till Wien blifwer thz icke utan stort praejudicio“. Salvius an KMt, datiert Hamburg, den 31. Januar 1652; RA: Skrivelser till Konungen, Kristinas tid. SRP 1652 (18. Marz) S. 297. Siehe hierzu Kap. 7.2.1.3. S. 332 f. Kgl. Resolution vom 1. Marz 1655 (Punkt II); Dähnert: Sammlung I S. 820. 480 'j'ejj 2 Tit. 1 § 1. —Balthasar: Historische Nachricht S. 147. KMts Memorial an Lillieströmvom 10. Januar 1649; RA: RR. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 112. Instruktion fiir die Deputierten der Stände, datiert Greifswald, den 27. Januar 1649; Bär: Politik Pommerns S. 446. — Gravamina der Deputierten an KMt vom 5. Juni 1649 (Punkt 15); RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. Kgl. Resolution an die Ständedeputierten vom 24. Juli 1649 (Punkt 2); Bär: Politik Pommerns S. 456 und Dähnert: Sammlung I S. 811. 462
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