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375 Fiir die pommersche Regierung ergab sich in den ersten Jahren nach FriedensschluB eine rechtspolitisch wichtige Frage: Sollten wahrend des Krieges ergangene Urteile pommerscher Gerichte — des consilium status und der Hofgerichte —in der schwedischen Provinz Pommern vollstreckbar sein oder sollten die Parteien eine erneute Priifung verlangen können? Diese Frage wurde zuerst aktualisiert durch den Obristen Gregor von Winsen, der nach dem Krieg in Bremen ansässig war.'*^*’ Er verlangte erneute Oberpriifung eines Urteils des consiliumstatus in einer Forderungssache gegen ihn. Wrangel lehnte ab, und von Winsen meinte, es bliebe ihm nur noch, sich an den Kaiser mit der Behauptung zu wenden, es liege ein Fall von Rechtsverweigerung vor. von Winsen wandte sich an Johan Adler Salvius, dem klar war, daB es wenig zweckmäBig sei solche Fragen an den kaiserlichen Hof oder das RKG gelangen zu lassen.^^^ Salvius schlug deshalb der Reichsregierung vor, von Winsen solle ein salvum conductumzur Anhängigmachung seiner Klage in Alten-Stettin erteilt werden. Sei von Winsen unschuldig, wie er behaupte, sei es nur recht und billig, ihn anzuhoren. Sei er es nicht, miisse er sich in sein Urteil finden. Salvius sah in diesem Streit eine Konsequenz der Verzögerung der Tribunaleinrichtung.^^- von Winsen reichte nach demKontakt mit Salvius eine Supplik bei der Reichsregierung ein,^^^ die sie an Wrangel zur Bearbeitung verwies.^^'* Wrangel lieB jedoch den Advokatfiskal Joachim Schmidt Klage gegen von Winsen wegen der Injurien erheben, die er in seinen Suppliken uber die Krone, den Hofgerichtsverwalter Hempel und die Hofgerichtsräte geäuBert hatte.^^^ von Winsen reagierte natiirlich mit weiteren Schrif27. August 1651 den Eid. Die Akten sollten dann an das zuständige Gericht abgegeben werden. In dieser Situation reichte Kempendorff den EinstellungsbeschluB der Reichsregierung ein. Wrangel schrieb daraufhin an die Reichsregierung. Er fragte an, ob nach dem BeschluB verfahren werden solle, da Kempendorff ihn „mit Verschweigung der sachen Umbstände" erhalten habe, und ob nicht Kempendorff nach normalen Restitutionsregeln prozedieren miisse. C. G. Wrangel an KMt, datiert Wolgast, den 2. Dezember 1651; RA: Pommeranica vol. 128. Zu ihm siehe auch oben Kap. 4.2.1. S. 106. Salvius an A. Gyldenklou, datiert Hamburg, den 9. Juli 1650; RA: Kanslitjänstemäns koncept och mottagna skrivelser vol. 16. „Gifwe Gudh at investituren motte snart erhollas, och Hoffrätten j Wismar anställas kunna.“ Salvius an KMt, datiert Hamburg, den 31. Januar 1652; RA: Skrivelser Konungen, Kristinas tid. Winsen an KMt, datiert Hamburg, den 25. November 1651; RA: Skrivelser till Konungen, Kristinas tid (vol. Tra—ö). KMt an Wrangel vom 7. Januar 1652; RA: RR. Wrangel an KMt, datiert Wolgast, den 8. Februar 1652; RA: Pommeranica vol. rum beantragt. Sie wurde gewährt, und er leistete am 470 473 475 128.

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