374 regierung iiber die Beibehaltung des Sitzes in Alten-Stettin wurde jedoch nicht geändert.**®^ Die Zuständigkeiten der pommerschen Regierung blieben auch nach dem Friedensschlufi lange unklar und wurden eindeutig erst in der Verfassung von 1663 geregelt.^®^ Die wichtigste Rechtsprechungsaufgabe der Regierung bestand während der ersten Nachkriegsjahre bis zur Einrichtung des Tribunals in der letztinstanzlichen Entscheidung von Straf- und Zivilprozessen.^®^ Generalgouverneur Wrangel nahm diese Zuständigkeit bis zu seiner Abreise aus Pommern 1652 wahrd®® Zuständigkeitsbeschränkungen waren aber von der Reichsregierung schon ab April 1652 verfiigt worden. Friedrich Pascovius war damals zum Protonotar des Tribunals ernannt worden und wurde angewiesen, Appellationen an das noch zu errichtende Gericht vorlaufig entgegenzunehmend®' Bis zur Einrichtung des Tribunals bestand Unsicherheit iiber die Kompetenz der pommerschen Regierung. Sie selbst war der Ansicht, daB beispielsweise eine vom RKG zuriickverwiesene Sache an die „in Pommern bestalte Regierung oder aber in eventuman dero Oberappellationsgerichte“ gehen miisse.^®® Auf Antrag einer Partei kam auch vor, daB die Reichsregierung die einstweilige Einstellungvon ZwangsvollstreckungsmaBnahmen „bis auff ferner unsers höchsten Gerichts erkantnis“ anordnete.^®® Kgl. Resolution an die Dcputiertcn der Stände vom 24. Juli 1649; Gedruckt bei DXhnert: Sammlung I S. 809 ff und Bär; Politik Pommerns S. 456 f. Vgl. aber Balthasar: Historische Nachricht S. 142 f. Uber diese Tätigkeit auch unten Kap. 8.3.2.4.2. S. 470 f. Siehe beispielsweise C. G. Wrangel an das Hofgericht in Greifswald, datiert Wolgast, den 20. August 1652, zu einer Revisionssache. Balthasar: Historische Nachricht S. 123. 464 465 466 Kgl. Instruktion an die PEK vom 18. April 1652; RA: Gadebuschska samlingen vol. 42 Ad. Kap. 10: . . aber die gravirten Stände einkommende gravamina appellat: nebst abstattung des appellat; eydes geburlich immittelst regis und in der Stettinschen Estats-Cancelley bis zukunftiger deter abforderung, und erorterung verwahrlich beylegen solle“. — Pascovius schrieb iiber seine Arbeit: „Nun beschicht fast täglich sowoll vom Lande als aus den Städten bei mihr nachfrage, ob dan nicht solch Gericht ehrstes soli angerichtet werden, wobei sie dan nicht geringe clage fiihren, das immittelst Ihre beschwerdten in po appellationis unabgcrichtet bleiben, undt sie dahero gerne sehen, wan solch Gericht, wo miiglich, ehelieber introduciret wurde“; Pascovius an Axel Oxenstierna, datiert Stettin, den 30. November 1652; RA: Oxenstiernska samlingen E 681. Pommersche Regierung an das RKG, datiert Alten-Stettin, den 24. Dezember 1652; RA; Pommeranica vol. 294. KMt an C. G. Wrangel vom 26. Juli 1651; RA: RR. — Der Hintergrund dieser Sache war eigentumlich. Der Antragsteller, der ehemalige Generalkriegskommissar Caspar Kempendorff, hatte einen AppellationsprozeB anhängig gemacht beim constHum status „an statt des noch zur Zeit nicht bestalten Ober Appellation Gericht zu Wismar“. Vor dem Gericht hatte er „seine gravamina deduciret“ und restitutio in intcg467 469
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