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372 stellung zur Reichsgesetzgebung. Offensichtlich wollte er nämlich nicht den ArtikelprozeB einfach konservieren, sondern ihn nur in den Fällen beibehalten, in den er sich als sinnvoll und zweckmaBig erwiesen hatte. Bei der Ausgestaltung der Rechtsmittel zeigt sich, daB die Schweden im Prinzip nichts dagegen einzuwenden hatten, daB Entscheidungen des Tribunals nachpriifbar wurden. Ihre urspriingliche Forderung, eventuelle Revisionen in Stockholm stattfinden zu lassen, lieBen sie aber in Ubereinstimmung mit ihrer allgemeinen Provinzialpolitik fallen. Aller Wahrscheinlichkeit nach war dieses Nachgeben nicht durch besondere politische Erwägungen bedingt, sondern einfach eine Folge des Umstandes, daB die Generaldirektoriatspläne nach der Abdankung Königin Christinas nicht weiterverfolgt wurden. Unter König Karl X. Gustaf wurde die Einrichtung einer Revisionsinstanz in Stockholm nicht erwogen. Einzelheiten der Rechtsmittelverfahren wurden im iibrigen in verhältnismäBig enger Anlehnung an die Verhältnisse beimRKGgeregelt. 7.3. Die Entwicklung in den Provinzen 7.3.1. Pommern Der Frieden von 1648 fiihrte zu einer Teilung Pommerns in PommernStettin und Pommern-Wolgast. Die endgiiltige Odergrenze wurde im Friedensvertrag nicht festgelegt, sondern erst nach langen Verhandlungen zwischen Brandenburg und der schwedischen Krone im Jahre 1653 geregelt.^^® Der schwedische Teil Pommerns umfaBte nach diesem Grenzvertrag das ganze friihere Herzogtum Pommern-Wolgast mit der Residenzstadt Alten-Stettin. Durch den FriedensschluB stellte sich auch die Frage nach der Verfassung, die in der neuen schwedischen Provinz gelten sollte. Hier gingen die Uberlegungen von der Regimentsverfassung des Jahres 1634 aus. Die Verfassungverhandlungen sind bereits wissenschaftlich untersucht worden und brauchen deshalb hier nicht dargestellt zu werden. Ihr Ergebnis war die Regierungsformvon 1663. Das Rechtswesen wurde seitens der schwedischen Krone den neuen territorialen Gegebenheiten angepaBt. Sie stiitztesich hierbei auf Organisationsprinzipen, die schon zur Zeit des letzten Fferzogs entwickelt waren. Hierzu Olofsson; Efter westfaliska freden S. 66 ff. Odhner: Politik Schwedens S. 315 ff. Petsch: Verfassung S. 177 ff. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 123 ff. Back: Herzog passim. Gedruckt bei Dähnert: Sammlung I S. 359 und Auserlesene Sammlung I S. 122 ff. Hierzu siehe oben Kap. 4.2.1. S. 104. 452 453 453

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