RB 24

371 einen Advokaten als Bevollmächtigen zu bestellen und ein juramentum revisoriumabzulegen.^^- Unnötige Revision sollten zudem dutch Vorschriften uber Sicherheitsleistung und Revisionssummen eingedämmt werden. Auch diese Vorschriften können auf den JRA zuriickgefiihrt werden.Fiir je 1000 Gulden Streitwert sollten 50 Gulden fiir die Dauer des Revisionsverfahrens hinterlegt werden. „Da die materia Litis nicht in qvantitate bestunde“, sollte der zu hinterlegende Betrag „nach ErmäBigung Unsers Tribunals“ festgesetzt werden.'*'*'^ Der hinterlegte Betrag war zuriickzuzahlen, wenn auf die Revision hin die angefochtene Tribunalentscheidung geändcrt wurde. Wurde sie jedoch bestätigt, nahm der Antragsteller seinen Revisionsantrag zuriick oder verzichtete er auf Revision, war der hinterlegte Betrag verfallen."*^^ Nach der Tribunalordnung von 1656 betrug die Revisionssumme 1.000 Reichstaler ohne Zinsen. Beim RKG war nach dem JRA die Zulässigkeit der Revision von einem Streitwert von 2.000 Reichstalern cbenfalls ohne Zinsen abhängig; dieser Betrag entsprach dem fiir die Appellation geltenden.'*^^ Der Revisionsantrag an das Tribunal hatte wie im ReichskammergerichtsprozeB Suspensivwirkungen.'^'*^ Ähnlich wie nach den Reichskonstitutionen galt eine Ausnahme, wenn „die Sententz etwas bey sich fuhre, so irreparabel und hernach nicht wol ersetzet werden könte“.'*^** Es ergibt also, daB der TribunalprozeB in einer Zeit prozessueller Reformen bei den Reichsgerichten konzipiert worden ist. Diese Entwicklung auf Reichsebene hat seine Ausgestaltung wesentlich beeinfluBt, und er geht insoweit mit den Reformen konform. Die treibende Kraft bei der Vorbereitung der Tribunalordnung war David Mevius. Unter dem EinfluB von Mevius verlieB man die traditionelle ProzeBkonzeption, die noch Stuckes Entwurf zu Grunde gelegt worden war, und orientierte sich an den Reformvorschriften des JRA, die beispielsweise den ArtikelprozeB abschafften. DaB Mevius dennoch fiir eine Beibehaltung dieser ProzeBform in bestimmten Fallen eintrat, beleuchtet seine selbständig-kritische Ein442 'j'o 1656 Teil 3 Tit. 7 § 8. — Vgl. JRA § 125. Schmauss: Corpus iuris publici S. 998. Vgl. hierzu auch Sellert: Stilus Curiae S. 380 ff. TO 1656 Teil 3 Tit. 7 § 9. Dieser Bestimmung entsprach § 126 JRA, wonach die Revisoren jedoch die Sporteln nach Beschaffenheit der Sache festzusetzen hatten. In der Praxis des RHR betrugen die Sporteln 1/7 des Streitwertes. Sellert: Stilus Curiae S. 382. JRA § 127. Sellert: Stilus Curiae S. 378 f. TO 1653 Teil 3 Tit. 7 § 11. — Vgl. RKGO 1555 Teil 3 Tit. 53 § 17, JRA § 124. Zur Diskussion iiber die Suspensivwirkung der Supplikation an den RHR Sellert: Stilius Curiae S. 388 ff. 443 444 445 449

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=