370 Ständen ein Abstand von zwei oder drei Jahren vorgeschlagen. Später wurden dann zweijährige Intervalle fiir Tagungen von Visitationskommissionen vorgeschrieben.^^^ Die Rechtsmittelvorschriften sind in der TO von 1656 im Verhältnis zur TO von 1653 erweitert. Der Anlafi der Erweiterung scheint der JRA In der Hauptsache galten die Änderungen der Revision. 438 gewesen zu sein. Sie sollte nach der Neufassung innerhalb einer AusschluBfrist von sechs Wochen nach der Entscheidung des Tribunals zu beantragen sein. Der Antrag war innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung artikuliert zu begriinden. Die Begriindung war dem Gegner zuzustellen, dem seinerseits zwei Monate Frist zur Stellungnahme zustanden. Nach Beendigung des Schriftwechsels hatten die Akten an den Vorsitzenden der VisitationsSobald die Visitationskommission eventuelle kommission zu gehen. Beschwerden iiber die Arbeit des Tribunals und Vorschläge „zu Verbes439 serung, Erleichter- und Abkiirzung der Gerichtlichen Processe“ erledigt hatte, hatte sie sich „in vollem Rath der Visitatoren“ mit den vorliegenden Revisionsanträgen zu beschäftigen.'^^® Die Bearbeitung hatte analog der Bearbeitung von Appellationen zu geschehen.'*'*^ Gewisse Modifikationen galten jedoch. Uber den Akteninhalt waren zwei Relationen anzufertigen. Die eine war der Universität in Greifswald, die andere dem Justizkollegium der Provinz, aus der die Sache nicht stammt, zur gutachtlichen ÄuBerung zu iibersenden. Das Gutachten des Justizkollegiums war anschlieBend der Regierung in derselben Provinz und das Fakultätsgutachten der Regierung und den Landständen der anderen Provinz zur eventuellen Stellungnahme zuzustellen. Eine Vorschrift der Tribunalordnung, die unnötige Revisionsverfahren verhindern sollte, verwies direkt auf den JRA: Der Antragsteller hatte ‘<37 TO 1656 Teil 3 Tit. 10 § 1. Bei ScHMAuss: Corpus iuris publici S. 953 ff. Vorsitzender der Visitationskommission, die alle zwei Jahre tagen sollte, miisse ein Reichsrat sein. Je zwei Kommissionsmitglieder sollten von den Regierungen in Bremen-Verden und Pommern bestellt und die Stände der beiden Provinzen durch je zwei Landräte vertreten werden (jeweils einer fiir die Ritterschaft und einer fiir die Städte). AuBerdem sollte der Dekan der juristischen Fakultät Greifswald der Kommission angehören. Generell wurde von den Kommissionsmitgliedern als Qualifikation gefordert, daC sie „wohlgeschichte, der Rechte und Gerichtlichen Handel nicht Ohnerfahrne“ waren (TO 1656 Teil 3 Tit. 10 § 3). Die Kosten der Kommissionsarbeit waren soweit sie die Regierungsmitglieder betrafen, aus der Staatskasse des jeweiligen Herzogtums zu bezahlen. Die Landräte sollten aus den Mitteln der Stände und der Fakultätsdekan aus den Revisionssporteln entschädigt werden. 44S "PO 1656 Teil 3 Tit. 10. § 10 — Nach Behandlung der Revisionen hatte die Kommission im iibrigen ausstehende Syndikatsfragen zu bearbeiten (TO 1656 Teil 3 Tit. 10 §11; vgl. RKGO 1555 Teil 3 Tit. 53). 441 Verwiesen wurde auf TO 1656 Teil 2 Tit. 38 §§ 14 ff. 438 439
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