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369 Beim RKG war die Revision ein wenig beachtetes Rechtsmittel. Revisionsanträge sollten eigentlich von den jedes Jahr tagenden Visitationskommissionen behandlet werden.^^^ Diese Kommissionen waren jedoch so mit anderen Fragen beschäftigt, daB sie nur selten Zeit fanden, sich auch den Revisionsverfahren zu widmen.^^^ Das fiihrte dazu, daB sich Antragsteller Ublicherweise — trotz Verbotes in der RKGO —mit Supplikationen direkt an den Kaiser wandten und umEntscheidung baten. Diese Entwicklung am RKG blieb ohne EinfluB auf die Ausgestaltung der Revision beim Tribunal. Man orientierte sich — z. B. im Ständevorentwurf von 1650 — ausdriicklich an den geschriebenen Regeln der RKGO.^^^ Folgerichtig wurde vorgeschlagen, dem Revisionsantrag Devolutivwirkungen beizulegen. Andererseits wollte man von pommerscher Seite die Revision aber nicht einer Visitationskommission ubertragen. Diese Einstellung kann historisch begriindet gewesen sein, denn vor dem FriedensschluB 1648 hatte das consilium status iiber Revisionsanträge entschieden. Die pommerschen Stände schlugen deshalb ein Revisionskollegium aus sechs Personen vor. Zwei davon sollte die Regierung ernennen, nämlich den Direktor, der ein vornehmer und gelehrter Regierungs- und Reichsrat sein sollte, sowie einen Rechtsgelehrten, der möglichst ein im römischen Recht erfahrener Hofrat zu sein hatte. Je zwei weitere Mitglieder des Revisionskollegiums sollten von den Ständen Pommerns und Bremen-Verdens ernannt werden.^^'* Die TO von 1653 folgte diesen Gedanken nicht, sondern verwies Revisionsentscheidungen nach dem Vorbild der RKGO an eine Visitationskommission. Diese Kommission sollte allerdings nicht allein, sondern unter Fiinzuziehung aller Tribunalrichter entscheiden. Diese Einschränkung des Devolutivprinzips wurde durch die TO von 1656 beseitigt, nach der die Kommission zukiinftig ohne Beteiligung der Richter uber Revisionsanträge zu befinden hatte. Fiir das Revisionsverfahren wurde ebenfalls eine Orientierung an der RKGO vorgeschlagen.^^® Jährlich wiederkehrende Revisionen wurden jedoch nicht fiir erforderlich gehalten, sondern beispielsweise von den 435 RKGO 1555 Teil 3 Tit. 53. — Der Antrag war beim Erzbischof von Mainz einzureichen, aber von den Visitationskommissionen bearbeitet werden. Sellert: Stilus Curiae S. 375 f. „das zu Ende der CammergerichtsOrdnung verordnetes medium Revisionis et Syndicatus anhero zu ziehen, und zu accomodiren“ (Kap. XX). RA; Gadebuschska samlingen vol. 44. — DaB diese Konstruktion von friiheren lokalen Gegebenheiten beeinfluBt sein kann, deutet eine Bestimmung des Entwurfs an, nach der die Revisoren bei Uneinigkeit „auf der provocirenden theils unkosten“ bei einer oder mehreren Juristenfakultäten Gutachten einholen konnten. Das consilium status hatte eine ahnliche Aktenversendungsmöglichkeit. — Vgl. hierzu oben Kap. 5.2.2. S. 235 f. ^»5 TO 1653 Teil 3 Tit. 7. Die pommerschen Stände verwiesen auf die RKGO 1555 Teil 3 Tit. 53. 433 434 436 24 —Modcer

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