368 verstoBen.'*-- Anfangs weigerte sich die schwedische Regierung, zu diesen Fragen öffentlich Stellung zu nehmen. 1649 erklärte jedoch Axel Oxenstierna im Rat, daB die schwedische Krone in Analogie zu den Verhältnissen im deutschen Kaiserreich dieses Rechtsmittel im Detail selbst ausgestalten diirfe.^-^ Ein Jahr später zeigte sich, daB die Reichsregierung die Revisionen nach Stockholmzu ziehen beabsichtigte.^-^ Dutch die Generaldirektoriatsplane wurde die Regierung später von diesen Uberlegungen abgebracht. Nach Königin Christinas Vorstellungen sollte nämlich das Generaldirektorium die Revisionsinstanz sein. Damit entschied man sich fiir den Grundsatz, die Revision auf Provinzialebene durchfiihren zu lassen, der — wenn auch modifiziert — in den Tribunalordnungen von 1653 und 1656 beibehalten wurde. Nach den Tribunalordnungen waren drei Rechtsmittel gegen Tribunalentscheidungen möglich: Deductio nullitatis, imploratio pro restitutione in integrum und petitio revisionis actorum.^'^^ Sie entsprachen den Rechtsmitteln des Reichskammergerichtsprozesses und des territorialen Obergerichtsverfahrens beispielsweise bei den pommerschen Hofgerichten. Wie beim RKG war schlieBlich auch die actio pro syndicatu möglich, „wan eine Partey vermeinet, oder sich auch befiinde, daB aus Betrug oder Argelist, von Geschenck, Gabe, Neid, Bitte oder Freundschafft oder andern dergleichen Uhrsachen wegen eine nichtige und ungerechte Urthel gefället und gegeben were“.^“® Nullitätsklage und imploratio pro restitutione in integrum hatten keine Devolutivwirkungen. Dber sie entschied das Tribunal. Berichterstatter durfte nicht der Richter sein, der imUrsprungsverfahren Referent gewesen war.'*-’^ Beide Rechtsmittel hatten normalerweise Suspensivwirkungen; die Vollstreckbarkeit konnte aber wiederhergestellt werden, wenn „die vorgebrachten Gravamina und Nullitäten gantz unerheblich erscheinen“.'*“® Während der Vorarbeiten zur Tribunalordnung waren weder Nullitätsklage noch Restitutionsantrag umstritten, während iiber die Revision lang keine Einigung erzielt werden konnte. Die Revision wurde dennoch auf der Grundlage der RKGO von 1555 konzipiert. Das gilt sowohl fiir den Vorentwurf der pommerschen Stände von 1650,^“® als auch fiir Stuckes Entwurf, der später der TOvon 1653 zu Grunde gelegt wurde.^^® Siehe welter die Instruktion der vorpommerschen Stände fiir ihre Deputierten vomJanuar 1649; Bär: Politik Pommerns S. 450 f. Vgl. oben Kap. 7.2.1.1.1. S. 295. Entwurf eines pommerschen Privilegs von 1650. Vgl. oben Kap. 7.2.1.1.1. S. 298. ^25 TO 1653 Teil 3 Tit. 5—7. TO 1656 Teil 3 Tit. 5—7. TO 1653 Teil 3 Tit. 8. TO 1656 Teil 3 Tit. 8. ■»2- TO 1656 Teil 3 Tit. 5 § 4. TO 1656 Teil 3 Tit. 5 § 7. RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. ^20 RA; Wismarensia vol. 68. 423 428 429
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