367 schrieb vor, daB Sachen, die zwar der Form nach durch Appellation anhängig wurden, dem Inhalt nach aber Nullitätsklagen darstellten, vom Gericht anzunehmen waren, das „die Acta unverzuglich avocire, solche mit dem Gravamihus conferire, und da die geklagte Nullitäten sich befunden“. War die Nullitätsklage begriindet, konnte das Tribunal entweder selbst entscheiden oder aber die Sache an das Untergericht zuriickverweisen, das vorher entschieden hatte. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Tribunals betraf vor allem Majestätsverbrechen und Fiskalsachen.'*^® Die Fiskalsachen wurden vom Advokatfiskal betrieben. Dieses Amt war nach dem Vorbild des Reichsfiskals geschaffen worden, und sein Inhaber sollte „eine redliche, gelehrte, Graduirte Person“ sein.^^^ Er hatte vor allem in den Fiskalsachen tätig zu werden, in den von den Herzogtiimern an das Tribunal appelliert wurde (§ 2). AuBerdem sollte er selbst jene Sachen anhängig machen, die das Tribunal erstinstanzlich zu entscheiden hatte (§ 3). Weiter sollte er eingreifen, wenn Fiskalsachen der Provinzen von den örtlichen Fiskalen nicht bearbeitet worden waren (§ 4) oder gerichtliche Entscheidungen nicht beachtet wurden. Vollstreckungsaufgaben hatte er insoweit, als er dem Registrator beim Eintreiben von BuBen behilflich zu sein hatte (§ 6). Fiir seine Tätigkeit bekam er eine Entschadigung in Form von Anteilen an BuBen, die in Fiskalsachen verhängt wurden (§§ 11—13). Vergleiche mit Beschuldigten durfte der Advokatfiskal nicht eingehen (§ 13). AuBer in Fiskalsachen durfte der Advokatfiskal auch in anderen Sachen als Parteivertreter tätig werden, hatte in solchen Fällen aber keinen Vorrang vor den anderen Advokaten und Prokuratoren beim Gericht (§ 14). Seine Amtsaufgaben werden im Amtseid der Advokatfiskale so beschrieben: Er solle zusehen, „daB die in diesem Höchsten Gericht erkante und verfallene Straffen exeqviret, und da einige maleficia und Verbrechungen vorkommen, zu gerichtlichen Cognition und Bestraffung gezogen werden”. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Tribunals waren schon bei den Friedensverhandlungen in Osnabriick zu einem rechtspolitischen Zankapfel geworden.^^^ Vor allem ging es dabei um die Ausgestaltung des Revisionsinstituts. Schon geschildert worden ist, daB die pommerschen Stände befurchteten, die schwedische Reichsregierung könne dieses Rechtsmittel als Instrument einer Beeinflussung der letztinstanzlichen Rechtsentwicklung benutzen und dadurch gegen den Inhalt des Friedensvertrages ^>8 TO 1656 Teil 2 Tit. 1 § 2. — Vgl. RKGO 1555 Teil 2 Tit. 9, 12/16, 20, 22. — Die Fiskalsachen wurden summarisch entschieden; TO 1656 Teil 2 Tit. 5. 419 'j'Q 1656 Xeil 1 Tit. 7 Von dem Advocato Fisci und dessen Ampt § 1. «« TO 1656 Teil 1 Tit. 19. Vgl. hierzu oben Kap. 6.1.2. S. 255 ff.
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